DiagnosticNews . Oktober 2009 [aktuelle Ausgabe]
Eigentumsvorbehalt aus Kauf
Vorrangigkeit des Pfandrechts des Verpächters
Nachdem der Pächter verschiedene Pachtzinszahlungen nicht erfüllte,
ließ der Verpächter mehrere Gegenstände, die sich in dem gepachteten
Geschäftsraum befanden, pfänden. Der Verkäufer der gepfändeten
Gegenstände, die unter Eigentumsvorbehalt ausgeliefert worden waren, verlangte
die Aussonderung. Das angerufene Gericht gab dem Anspruch des Möbelverkäufers
statt. Nach Auffassung des Gerichtes würde der Eigentumsvorbehalt dem Pfandrecht
des Verpächters vorgehen.
Der angerufene Kassationshof verwarf das Urteil der Vorinstanz. Danach umfasst das Pfandrecht des Verpächters eines Gebäudes alle Gegenstände, die das gepachtete Lokal ausstatten, selbst wenn diese einem Dritten gehören. Anders wäre nur zu entscheiden, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Verpächter Kenntnis über die Herkunft der Gegenstände seit ihrem Einzug in das Pachtlokal hatte.
Der Eigentumsvorbehalt ist zwar grundsätzlich ein sehr effizientes Mittel,
um sich gegen Zahlungsausfall zu schützen, steht jedoch rangmäßig
hinter dem Pfandrecht des Verpächters. Der Verkäufer kann sich hiergegen
nur dadurch schützen, dass er bei Lieferung der Verkaufgegenstände
den Verpächter über den Vorgang informiert.

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