DiagnosticNews . Oktober 2009 [aktuelle Ausgabe]
Rückerstattung von beruflichen Auslagen
Kein Verweigerungsrecht wegen verspäteter Vorlage
Die nicht zeitgerechte Abrechnung von berufsbedingten Auslagen des Arbeitnehmers
berechtigt das Unternehmen nicht, deren Rückerstattung zu verweigern. Eine
Einschränkung dieses Grundsatzes ergibt sich lediglich aus der fünfjährigen
Verjährungsfrist, der alle Vorgänge, die aus dem Arbeitsverhältnis
resultieren, unterliegen. Ansonsten handelt es sich bei der Auszahlung der Arbeitsbezüge
und den ihnen zugeordneten Nebenleistungen um zwingendes Recht, das nicht durch
unternehmensinterne Regelungen begrenzt bzw. sogar verweigert werden kann.
So entschied der Kassationsgerichtshof mit Urteil vom 20. Mai 2009. Er gab damit dem Arbeitnehmer Recht, dem die Rückerstattung seiner beruflichen Auslagen, die dieser nicht innerhalb der bestehenden Einmonatsregelung des Unternehmens vorgelegt hatte, verweigert worden war.
Das Unternehmen konnte sich nicht durch eine betriebsinterne Regelung der Bezahlung der Arbeitnehmerbezüge – dazu gehören auch dessen berufsbedingte Auslagen – entziehen. Lediglich die Verjährungsfrist von fünf Jahren hätte entgegengehalten werden können.
Dies schließt jedoch nicht das Recht des Arbeitgebers, eine kurzfristige
Abrechnung der von seinen Arbeitnehmern verauslagten Unkosten verlangen zu
können, aus. Dabei ist er auch befugt, disziplinarische Maßnahmen
einzuleiten (z.B. Verwarnung); eine Auszahlungsverweigerung bei Fristüberschreitung
ist jedoch nicht zulässig.

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