DiagnosticNews . September 2009 [aktuelle Ausgabe]

Serie: Steuerliche Betriebsprüfung


Verrechnungspreise

Wie bereits im Editorial angekündigt möchten wir in den folgenden Diagnostic-Ausgaben über einige Prüfungs themen, die immer wieder bei steuerlichen Betriebsprüfungen der französischen Tochter aufgegriffen werden und zu unangenehmen Steuernachzahlungen führen, berichten. Hierzu möchten wir unsere praktischen Erfahrungen darlegen und einige Ratschläge geben, die eine bessere Vorgehensweise erlauben.

Unser heutiges Prüfungsthema betrifft die Verrechnungspreise, die zum Standardprogramm der französischen Betriebsprüfung gehören, insbesondere bei französischen Vertriebstöchtern von ausländischen Unternehmen.

Pragmatische, prüfungsbezogene Ratschläge
Es handelt sich um eine sehr komplexe Materie, die durch die Wissenschaft und Rechtsprechung beider Länder, aber auch durch internationale Vereinbarungen (OECD-Richtlinie) ausgiebig analysiert und festgeschrieben ist. Wir gehen davon aus, dass die deutschen Gruppen über den entsprechenden Kenntnisstand verfügen. Unsere Ausführungen zu diesem Problemkreis sollen deshalb nur einige pragmatische, spezifische Empfehlungen, die aus dem französischen Prüfungsalltag resultieren, geben.

Die Prüfung auslösende Faktoren
Als Hauptgründe, die häufig für die Auslösung einer intensiven Verrechnungspreisprüfung angeführt werden können, sind zu nennen:

• die rechtliche, aber insbesondere die wirtschaftliche Abhängigkeit der Vertriebsgesellschaft, die ihre Wareneinkäufe ausschließlich bei einer ausländischen Gruppe tätigt
• eine über Jahre andauernde strukturelle Verlustsituation bei der französischen Tochter und dies trotz günstiger Konjunkturlage oder rentabler Muttergesellschaft
• die Gewährung von wiederholten Forderungsverzichten, um die aufgelaufenen Verluste zu beseitigen.

Keine Berücksichtigung der französischen Besonderheiten
In der Praxis ist festzustellen, dass es immer noch einige, jedoch immer seltener werdende Gruppen gibt, die weiterhin über keine Verrechnungspreisdokumentation verfügen. Wesentlich häufiger ist jedoch der Fall, dass bei der Muttergesellschaft zwar eine entsprechende Ausarbeitung existiert, die jedoch ohne Beteiligung des französischen Management und insbesondere ohne Berücksichtigung der Besonderheiten der französischen Vertriebsgesellschaft und deren Marktverhältnisse (z.B. höhere Vertriebs-/ Struktur-/ Sozialkosten,...) erstellt wurde. Oft ist das Bestehen einer solchen Ausarbeitung dem französischen Verantwortlichen sogar völlig unbekannt und wird erst im Rahmen der Betriebsprüfung „entdeckt“. Entsprechend fehlt es dann natürlich auch an einer französischen Übersetzung, und es ist beinahe unmöglich, eine effiziente und glaubhafte Interpretation durch ihn gegenüber dem französischen Betriebsprüfer zu erreichen. Hier werden bereits entscheidende Minuspunkte für den positiven Ausgang des Verfahrens eingefahren. Darüber hinaus wird aber auch klar gezeigt, - was eigentlich zu widerlegen war, dass der Tochtergesellschaft wenig Rechte bei der Preisgestaltung eingeräumt werden.

Nettospanne ist entscheidend
Die französische Finanzverwaltung basiert ihre Ergebnisberichtigung (Preiskorrektur) grundsätzlich nicht auf der Bruttospanne. Entscheidende Grundlage für sie ist die Nettomarge (vor Steuern). Denn selbst bei Gewährung einer prinzipiell „guten Bruttomarge“ (z.B. 30%) kann gegebenenfalls eine negative Situation eintreten, die jedoch nicht bei Fortdauer über mehrere Jahre von ihr akzeptiert wird. Die Tatsache, dass die französische Tochter wie alle anderen ausländischen Vertriebsgesellschaften behandelt wird, ist für die französische Finanzverwaltung kein zwingendes Argument. Hier sind den Besonderheiten des französischen Marktes (z.B. höhere Mieten als in anderen Ländern, wenig anpassungsfähiges Arbeitsrecht, ...) durch Einräumung einer größeren Marge Rechnung zu tragen.

Permanente Verlustsituation vermeiden
In ähnlicher Weise werden auch Argumen te, die z.B. auf das niedrige Verkaufs volumen der französischen Tochter oder deren häufige Wechsel in der Geschäfts leitung abstellen, als Rechtfertigung für die permanente Verlustsituation nicht anerkannt. Die französische Finanzver waltung unterstellt bei „anhaltenden Verlusten“ der Vertriebstochter, dass die Muttergesellschaft als Hauptfunktions- und Risikoträgerin („entrepreneur principal“) hieraus irgendeinen Vorteil zieht, der entsprechend auszugleichen ist. Auch der Verweis auf die deutsche Finanzverwaltung, die die an die französische Tochter gewährten Preise als angemessen und damit auch nicht als verbesserungsfähig erachtet, wird von französischer Seite zumindest nicht innerhalb der normalen Betriebsprüfung berücksichtigt. Hier bleibt dann lediglich das Verständigungsverfahren, das jedoch einige Kosten mit sich bringt und nicht vor Ablauf von mindestens drei Jahren zum Abschluss kommt.


Risiken der Quellenbesteuerung
Die Berichtigung der Verrechnungspreise hat zur Folge, dass die Ergebnisse der geprüften Geschäftsjahre entsprechend erhöht werden und – soweit keine Verluste vorliegen – eine Nachversteuerung auslösen, die natürlich dann zu einer Doppelversteuerung des gleichen Vorganges führen. Sehr unangenehme Steuerfolgen können sich ergeben, soweit die beanstandeten Verrechnungspreise auf Warenlieferungen von Gruppenfirmen, mit denen kein direktes Beteiligungsverhältnis besteht, beruhen. Hier wird der berichtigte Betrag als verdeckte Gewinnausschüttung fingiert und einer 15%-igen Quellenbesteuerung unterworfen. Die Steuer ist von der geprüften Gesellschaft zu entrichten.

Für die nächste Betriebsprüfung ist zu wissen, dass die Steuerbehörde im Falle einer Nichtanpassung der Verrechnungspreise, obwohl dies im Rahmen der letzten Steuerkontrolle angeordnet wurde, vorsätzliches Handeln unterstellt und eine Strafe von 40% auf die unterlassene Berichtigung aussprechen kann.

Zusammenfassend und abschließend sind folgende Empfehlungen auszusprechen:

• Es genügt, dass die Verrechnungspreisdokumentation auf Gruppenebene erstellt ist; sie muss jedoch den Eigenheiten der französischen Tochter und des französischen Vertriebsmarktes Rechnung tragen.
• Die französischen Verantwortlichen sind rechtzeitig vor Steuerbeginn mit der Problematik vertraut zu machen; eine französische Übersetzung ist unabdingbar.
• Es ist regelmäßig eine Anpassung an das aktuelle wirtschaftliche Umfeld vorzunehmen.
• Eine dauerhafte, strukturbedingte Verlustperiode ist zu vermeiden.
• Während der Betriebsprüfung ist eine individuelle Anpassung an den Betriebsprüfer empfehlenswert.

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