DiagnosticNews . September 2009 [aktuelle Ausgabe]
Serie: Steuerliche Betriebsprüfung
Verrechnungspreise
Wie bereits im Editorial angekündigt möchten wir in den folgenden Diagnostic-Ausgaben über einige Prüfungs themen, die immer wieder bei steuerlichen Betriebsprüfungen der französischen Tochter aufgegriffen werden und zu unangenehmen Steuernachzahlungen führen, berichten. Hierzu möchten wir unsere praktischen Erfahrungen darlegen und einige Ratschläge geben, die eine bessere Vorgehensweise erlauben.
Unser heutiges Prüfungsthema betrifft die Verrechnungspreise, die zum Standardprogramm der französischen Betriebsprüfung gehören, insbesondere bei französischen Vertriebstöchtern von ausländischen Unternehmen.
Pragmatische, prüfungsbezogene Ratschläge
Es handelt sich um eine sehr komplexe Materie, die durch die Wissenschaft und
Rechtsprechung beider Länder, aber auch durch internationale Vereinbarungen
(OECD-Richtlinie) ausgiebig analysiert und festgeschrieben ist. Wir gehen
davon aus, dass die deutschen Gruppen über den entsprechenden Kenntnisstand
verfügen. Unsere Ausführungen zu diesem Problemkreis sollen deshalb
nur einige pragmatische, spezifische Empfehlungen, die aus dem französischen
Prüfungsalltag resultieren, geben.
Die Prüfung auslösende Faktoren
Als Hauptgründe, die häufig für die Auslösung einer intensiven
Verrechnungspreisprüfung angeführt werden können, sind zu
nennen:
• die rechtliche, aber insbesondere die wirtschaftliche Abhängigkeit
der Vertriebsgesellschaft, die ihre Wareneinkäufe ausschließlich bei
einer ausländischen Gruppe tätigt
•
eine über Jahre andauernde strukturelle Verlustsituation bei der französischen
Tochter und dies trotz günstiger Konjunkturlage oder rentabler Muttergesellschaft
•
die Gewährung von wiederholten Forderungsverzichten, um die aufgelaufenen
Verluste zu beseitigen.
Keine Berücksichtigung der französischen Besonderheiten
In der Praxis ist festzustellen, dass es immer noch einige, jedoch immer seltener
werdende Gruppen gibt, die weiterhin über keine Verrechnungspreisdokumentation
verfügen. Wesentlich häufiger ist jedoch der Fall, dass bei der
Muttergesellschaft zwar eine entsprechende Ausarbeitung existiert, die jedoch
ohne Beteiligung des französischen Management und insbesondere ohne
Berücksichtigung der Besonderheiten der französischen Vertriebsgesellschaft
und deren Marktverhältnisse (z.B. höhere Vertriebs-/ Struktur-/
Sozialkosten,...) erstellt wurde. Oft ist das Bestehen einer solchen Ausarbeitung
dem französischen Verantwortlichen sogar völlig unbekannt und wird
erst im Rahmen der Betriebsprüfung „entdeckt“. Entsprechend
fehlt es dann natürlich auch an einer französischen Übersetzung,
und es ist beinahe unmöglich, eine effiziente und glaubhafte Interpretation
durch ihn gegenüber dem französischen Betriebsprüfer zu erreichen.
Hier werden bereits entscheidende Minuspunkte für den positiven Ausgang
des Verfahrens eingefahren. Darüber hinaus wird aber auch klar gezeigt,
- was eigentlich zu widerlegen war, dass der Tochtergesellschaft wenig Rechte
bei der Preisgestaltung eingeräumt werden.
Nettospanne ist entscheidend
Die französische Finanzverwaltung basiert ihre Ergebnisberichtigung (Preiskorrektur)
grundsätzlich nicht auf der Bruttospanne. Entscheidende Grundlage für
sie ist die Nettomarge (vor Steuern). Denn selbst bei Gewährung einer
prinzipiell „guten Bruttomarge“ (z.B. 30%) kann gegebenenfalls
eine negative Situation eintreten, die jedoch nicht bei Fortdauer über
mehrere Jahre von ihr akzeptiert wird. Die Tatsache, dass die französische
Tochter wie alle anderen ausländischen Vertriebsgesellschaften behandelt
wird, ist für die französische Finanzverwaltung kein zwingendes Argument.
Hier sind den Besonderheiten des französischen Marktes (z.B. höhere
Mieten als in anderen Ländern, wenig anpassungsfähiges Arbeitsrecht,
...) durch Einräumung einer größeren Marge Rechnung zu tragen.
Permanente Verlustsituation vermeiden
In ähnlicher Weise werden auch Argumen te, die z.B. auf das niedrige Verkaufs
volumen der französischen Tochter oder deren häufige Wechsel in der
Geschäfts leitung abstellen, als Rechtfertigung für die permanente
Verlustsituation nicht anerkannt. Die französische Finanzver waltung unterstellt
bei „anhaltenden Verlusten“ der Vertriebstochter, dass die Muttergesellschaft
als Hauptfunktions- und Risikoträgerin („entrepreneur principal“)
hieraus irgendeinen Vorteil zieht, der entsprechend auszugleichen ist. Auch
der Verweis auf die deutsche Finanzverwaltung, die die an die französische
Tochter gewährten Preise als angemessen und damit auch nicht als verbesserungsfähig
erachtet, wird von französischer Seite zumindest nicht innerhalb der normalen
Betriebsprüfung berücksichtigt. Hier bleibt dann lediglich das Verständigungsverfahren,
das jedoch einige Kosten mit sich bringt und nicht vor Ablauf von mindestens
drei Jahren zum Abschluss kommt.
Risiken der Quellenbesteuerung
Die Berichtigung der Verrechnungspreise hat zur Folge, dass die Ergebnisse
der geprüften Geschäftsjahre entsprechend erhöht werden und – soweit
keine Verluste vorliegen – eine Nachversteuerung auslösen, die natürlich
dann zu einer Doppelversteuerung des gleichen Vorganges führen. Sehr unangenehme
Steuerfolgen können sich ergeben, soweit die beanstandeten Verrechnungspreise
auf Warenlieferungen von Gruppenfirmen, mit denen kein direktes Beteiligungsverhältnis
besteht, beruhen. Hier wird der berichtigte Betrag als verdeckte Gewinnausschüttung
fingiert und einer 15%-igen Quellenbesteuerung unterworfen. Die Steuer ist
von der geprüften Gesellschaft zu entrichten.
Für die nächste Betriebsprüfung ist zu wissen, dass die Steuerbehörde im Falle einer Nichtanpassung der Verrechnungspreise, obwohl dies im Rahmen der letzten Steuerkontrolle angeordnet wurde, vorsätzliches Handeln unterstellt und eine Strafe von 40% auf die unterlassene Berichtigung aussprechen kann.
Zusammenfassend und abschließend sind folgende Empfehlungen auszusprechen:
• Es genügt, dass die Verrechnungspreisdokumentation auf Gruppenebene
erstellt ist; sie muss jedoch den Eigenheiten der französischen Tochter
und des französischen Vertriebsmarktes Rechnung tragen.
•
Die französischen Verantwortlichen sind rechtzeitig vor Steuerbeginn mit
der Problematik vertraut zu machen; eine französische Übersetzung
ist unabdingbar.
•
Es ist regelmäßig eine Anpassung an das aktuelle wirtschaftliche
Umfeld vorzunehmen.
•
Eine dauerhafte, strukturbedingte Verlustperiode ist zu vermeiden.
•
Während der Betriebsprüfung ist eine individuelle Anpassung an den
Betriebsprüfer empfehlenswert.

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