DiagnosticNews . September 2009 [aktuelle Ausgabe]
Behandlung der Bilanzposition „Gewinnvortrag“
Ausschüttung auch unterjährig möglich?
Die französische Wirtschaftsprüferkammer („Compagnie Nationale
des Commissaires aux Comptes“, „CNCC“) sprach sich in einer
neueren Stellungnahme für eine Lösung aus, wie der „Gewinnvortrag“ unterjährig
ausgeschüttet werden könnte. Die Tatsache, dass es sich bei dem „Gewinnvortrag“ um
eine feststehende, bereits durch eine vorangegangene Hauptversammlung validierte
Größe handele, würde für eine unterjährige Ausschüttungsform
besonders sprechen, so die „CNCC“. Gleichzeitig erinnerte sie in
ihrer Stellungnahme, dass derzeitig zwei gegensätzliche
Interpre tationen existieren und zwar:
• Der Gewinnvortrag gehört zu dem ausschüttbaren Gewinn, der
nur
–
im Rahmen der ordentlichen Hauptversammlung, die über den Jahresabschluss
beschließt,
oder
–
in Form einer Akonto-Dividende, auf der Basis eines in der Regel vom Abschlussprüfer
testierten Zwischenabschlusses ausgezahlt werden kann.
• Der Gewinnvortrag kann jederzeit völlig unabhängig von anderen Gewinn ausschüttungssituationen im Laufe eines Geschäftsjahres verteilt werden. Diese Auffassung wird weitgehend in der Praxis vertreten, jedoch bisher von der Rechtsprechung nicht bestätigt.
Die „CNCC“ empfiehlt nunmehr eine „Soft“-Lösung. Danach sollte der Gewinnvortrag zunächst in die Reser ven eingestellt werden, um dann, wenn dies gewünscht wird, jederzeit ausschüttbar zu sein. Dies würde jegliches Interpretationsrisiko, das sich aus der ersten Alternative ergibt, vermeiden.
Der vollständigkeitshalber ist jedoch bei dieser Lösung darauf hinzuweisen,
dass im Falle eines Nießbrauches an den Anteilen der Nießbrauchberechtigte
keinen Anspruch auf die Reservenausschüttung hätte, die nur dem Anteilseigentümer
zusteht.

nach oben