DiagnosticNews . Juli 2009 [aktuelle Ausgabe]

Arbeitsrecht . Übermäßiges Surfen während der Arbeitszeit

Grund für fristlose Entlassung

Ein Arbeitnehmer, der verantwortlich für die Lagerverwaltung war, benutzte die betrieblich eingerichtete Internetverbinung für private Zwecke. Innerhalb eines Monats surfte er insgesamt 41 Stunden für seine eigenen Angelegenheiten. Das Gericht sah durch sein Verhalten einen weiteren Verbleib im Unternehmen als unmöglich an und erachtete die fristlose Entlassung wegen schweren eigenen Verschuldens („faute grave“) als begründet.

Die private Nutzung des Internets während der Arbeitszeit wird grundsätzlich toleriert. Es darf sich dabei aber nicht um übermäßiges Surfen handeln. Der Arbeitgeber, der bei einem Mitarbeiter eine intensive private Internetnutzung vermutet, ist deshalb berechtigt, dessen Vorgänge zu untersuchen und zu identifizieren. Soweit er dabei missbräuchliches, also unverhältnismäßig starkes privates Surfen feststellt, ist er zur Verhängung von Sanktionen berechtigt.

Im vorliegenden Sachverhalt wurde ermittelt, dass die anderen Mitarbeiter in der Lagerverwaltung keinerlei Kenntnis über die Existenz der benutzten Internetverbindung besaßen. Der Nachweis für die private Nutzung durch den Lagerverwalter wurde auch darin gesehen, dass nach dessen Ausscheiden nur noch wenige Bewegungen auf der benutzten Internetleitung erfolgten.

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