DiagnosticNews . Juli 2009 [aktuelle Ausgabe]
Krisenmanagement . Schuldenerlass durch Sozialversicherung und Finanzbehörde
Verhalten der Privatgläubiger davon unabhängig
Im Rahmen von Vergleichsverhandlungen bei einem in Zahlungsschwierigkeiten geratenen Unternehmen, sei es im Vorverfahren („procédure de sauvegarde“) oder bereits im Konkursverfahren („procédure de redressement“), kann eine hierfür zuständige Behörde auf Departementsebene, die sogenannte „Commission des Chefs de Service Financiers“, angerufen werden, um von Seiten der Sozialversicherungsbehörde („URSSAF“) und der Finanzverwaltung („Trésor Public“) einen Nachlass bzw. Aufschub der bestehenden Schulden zu erreichen.
Bisher war eine solche Vorgehensweise nur möglich, wenn gleichzeitig und in ähnlicher Weise eine Schuldenreduzierung von den Privatgläubigern zugestanden worden war. Durch das Gesetz vom 17. Februar 2009 ist dies nicht mehr als Voraussetzungsbedingung erforderlich; die öffentlichen Gläubiger müssen hingegen folgende Elemente beim hilfesuchenden Unternehmen überprüfen und ihrer Entscheidung zu Grunde legen:
- - die Finanzsituation und zufriedenstellende Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens
- - die eigenen Anstrengungen, die bereits unternommen wurden (z.B. Zahlungsziele)
- - die finanziellen Anstrengungen der Aktionäre und der Unternehmensleitung
- - die von den privaten Gläubigern bereits zugestandenen Unterstüt zungen.

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