DiagnosticNews . Juli 2009 [aktuelle Ausgabe]

Krisenmanagement . „Lease back“ wird steuerlich attraktiver

Verteilung der Buchgewinne auf die Laufzeit des Leasingvertrages

Durch das Gesetz vom 20. April 2009 wurde die Refinanzierungsmöglichkeit der „Lease back“-Vorgänge steuerlich attraktiver gemacht. Danach ist es nunmehr möglich, die beim Verkauf einer Immobilie realisierten stillen Reserven im Rahmen eines gleichzeitig abgeschlossenen Leasingvertrages („Lease back“) über dessen Laufzeit, wobei die Maximallänge 15 Jahre nicht überschreiten darf, zu verteilen und damit den Steueraufwand zu strecken.

Ein „Lease back“-Vorgang besteht im Verkauf einer im Eigentum eines Unternehmens stehenden Immobilie an ein Finanzinstitut, das im Gegenzug das Verkaufobjekt, d.h. die Immobilie, an das Unternehmen im Rahmen eines normalen Leasingvertrages zurückverpachtet. Das „Lease back“ beinhaltet also zum einen einen Immobilienverkauf und zum anderen einen Pachtvertrag über dieselbe Immobilie. Im Gegensatz zum normalen Immobilienleasingvertrag besteht die Besonderheit des „Lease back“ nicht darin, dem Unternehmen eine Immobilie zu verschaffen, die es benötigt, sondern vielmehr Geldmittel zur Verfügung zu stellen, die es nach seinem Gutdünken nutzen kann. Das „Lease back“ ist also eine Finan zierungsmodalität, bei der die Immobilie lediglich als Garantieobjekt benutzt wird.

Nach dem Wegfall der langfristigen Buchgewinnversteuerung von Immo bilien ist der beim Verkauf von Immobilien erzielte Buchgewinn voll mit dem Normalkörperschaftsteuersatz (33,3%) zu versteuern. Die obige Maßnahme, die vorsieht, die realisierten Reserven nicht sofort voll zu versteuern, sondern gleichmäßig über 15 Jahre verteilen zu können, stellt damit eine interessante steuerlich Lösung dar.

Sollte der zugrundeliegende Leasingvertrag aus irgendeinem Grunde aufgekündigt werden, so sind die noch nicht versteuerten Teilbeträge unverzüglich der Steuer zu unterwerfen. Ungeklärt ist bisher, ob im Falle einer Verschmelzung mit einer anderen Gesellschaft eine Versteuerung der ausstehenden Restbeträge ebenfalls erfolgen muss.

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