DiagnosticNews . Juli 2009 [aktuelle Ausgabe]

Internationales Recht . Urlaubsverschiebung wegen Krankheit

Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes

Nach der bisherigen höchstrichterlichen französischen Rechtsprechung hat ein während der gesetzlichen Urlaubsperiode krank gewordener Arbeitnehmer keinen Anspruch auf eine Verschiebung seines Urlaubs in die nächste Periode oder auf eine Ausgleichszahlung wegen nichtgenommenen Urlaubs im Falle seiner Entlassung. Der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 20. Januar 2009 widersprach dieser Rechtsauffassung.

Zum besseren Verständnis dieser Problematik ist zu wissen, dass das französische Recht vorsieht, dass der bezahlte Urlaub („congés payés“) in der Zeit vom 1. Juni bis zum 31. Mai des darauffolgenden Jahres tatsächlich zu nehmen ist – wenn nicht verfällt der Anspruch. Einige Ausnahmen sind durch das Gesetz und die Rechtsprechung eingeführt worden. Der dem Europäischen Gerichtshof vorgelegte Fall, bei dem ein Arbeitnehmer in der vom Gesetz vorgeschriebenen Periode wegen Krankheit seinen Urlaubsanspruch nicht nehmen konnte, fiel bisher nicht unter diese Aus nahmen.

Der französische Kassationsgerichtshof hat nunmehr mit Urteil vom 24. Februar 2009 seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben und sich der Auffassung des Europäischen Gerichtshofes angeschlossen. Damit verfällt der Urlaubsanspruch im Krankheitsfalle nicht und kann auch in der nächsten Urlaubsperiode geltend gemacht werden. In gleicher Weise besteht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Ausgleichanspruch wegen nichtgenommenen Urlaubs.

Es erhebt sich die Frage, wie in Zukunft die Rechtsprechung sich weiterentwickeln wird und insbesondere, ob die Urlaubsverschiebung sich nur auf den Krankheitsfall limitiert oder auch auf andere Gebiete ausdehnen wird.

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