DiagnosticNews . Juli 2009 [aktuelle Ausgabe]
Baurecht . Vorkaufsrecht der Gemeinde
Auch Anteile von Grundstücksgesellschaften betroffen
Durch das „Gesetz Boutin“ vom 25. März 2009 wird das bestehende Vorkaufsrecht der Gemeinden auch auf die Veräußerung der Anteilsmehrheit (mehr als 50%) an Grundstücksgesellschaften ausgedehnt. Bisher verfügten die Gemeinden nur im Falle der Abtretung der Gesamtheit der Anteile über ein Vorkaufsrecht. Die Geltendmachung dieses Rechts setzt jedoch voraus, dass der Gemeinderat:
- - für die Bebauungszone, in der die Immobilie der Grundstücksgesellschaft liegt, bereits sein Vorkaufsrecht festgelegt hatte,
- - dieses Vorkaufsrecht auch auf den Verkauf von Mehrheiten an Grundstücksgesellschaften ausgedehnt hatte.
In der Praxis ist es nunmehr wichtig und empfehlenswert, sich bei der Gemeinde über den tatsächlichen Stand und über die Modalitäten des bestehenden Vorkaufsrechts zu erkundigen. Danach ist das beabsichtigte, entsprechende Verkaufsvorhaben zu erklären und um eine Stellungnahme der Gemeinde anzufragen.
Der Antrag ist bei der Gemeinde auf ei-nem speziellen Vordruck einzureichen und muss den Verkaufspreis und die Einzelheiten des Vorganges beinhalten. Das „Gesetz Boutin“ schließt jedoch das Vorkaufsrecht der Gemeinden für den Verkauf von Anteilen an Familien-Grund-stücksgesellschaften aus.

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