DiagnosticNews . Juli 2009 [aktuelle Ausgabe]
Bilanzrecht . Wertberichtigungen auf zweifelhafte Forderungen
Einige Verhaltensregeln
In Krisenzeiten ist der Überwachung der Außenstände eine ganz besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Die regelmäßige Analyse der Kundenforderungen anhand von Listen, die den Altersaufbau der Forderung wiedergeben, ist dabei besonders zu empfehlen. Gleichzeitig ist der direkte Kontakt zu den Kunden zu aktivieren, um permanent deren finanzielle Situation zu überwachen, bzw. durch Anfrage im Handelsregister (Infogreffe) deren Kreditfähigkeit sich bestätigen zu lassen. Letztlich sollte das Risiko eines Ausfalls, insbesondere für ausländische Forderungen ganz oder teilweise durch Kreditversicherungen abgedeckt sein. Des Weiteren ist es wichtig, regelmäßig während des Geschäftsjahres die zweifelhaften Kundenforderungen zu identifizieren und hinsichtlich ihres Wertberichtigungsbedarfes zu analysieren.
Bei der Ermittlung der Wertberichtigungen ist zwischen handelsrechtlichen und steuerlichen Regeln zu unterscheiden, wobei ganz generell bei den steuerlichen Vorschriften von einer restriktiveren Handhabung auszugehen ist.
Aus steuerlicher Sicht muss es sich um einen präzisen Sachverhalt handeln; das derzeitig schwierige wirtschaftliche und finanzielle Umfeld allein ist nicht ausreichend. Auch der Zahlungsrückstand eines Kunden macht ihn noch nicht ohne andere Gründe zum zweifelhaften wertberichtigungsfähigen Umsatz. Eine Forderung kann ganz grundsätzlich auch erst nach Fälligkeit abgewertet werden.
Aus steuerlicher Sicht ist es weiterhin wichtig, dass das Unternehmen ein Minimum an Beitreibungsaufwand unternimmt, um die Zweifelhaftigkeit der Realisierung zu belegen.
Die Ereignisse, die steuerlich für die Wertberichtigung herangezogen werden, müssen vor dem Bilanzstichtag liegen. Hier liegt ein entscheidender Unterschied zur handelsrechtlichen Handhabung, die sämtliche Erkenntnisse bis zur Erstellung des Jahresabschlusses – auch nach Bilanzstichtag – bei der Einschätzung des Risikos berücksichtigt. Für die Steuerermittlung muss für diese Fälle eine Zurechnung erfolgen.
Die statistische Methode für die Bildung der Wertberichtigung wird nunmehr auch von der Finanzverwaltung akzeptiert, wobei es sich jedoch um Ausnahmefälle handeln muss und die statistischen Angaben sich dabei auf unternehmenseigene Zahlen zu beziehen haben. Ebenso kann in Sonderfällen eine Pauschalwertberichtigung akzeptiert werden.

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