DiagnosticNews . Juli 2009 [aktuelle Ausgabe]
Handelsrecht . Aufkündigung eines Handelsvertretervertrags
Fehlende vorausgegangene Verwarnung
Ein Unternehmen kündigt den mit seinem Handelsvertreter bestehenden Vertrag wegen gravierender, durch ihn zu vertretender Fehler („faute grave“) auf. Aufgrund dieser Sachlage entfällt ein Anspruch auf Entschädigung wegen Vertragsunterbrechung. Das Unternehmen wirft seinem Handelsvertreter vor, Kundenbestellungen zu spät übermittelt, auf den Bestellscheinen niedrigere Preise als die tatsächlich bestehenden angegeben und die Handelsware schlecht gelagert zu haben. In der ersten Instanz wird die Existenz gravierender Fehler bestätigt und damit eine Entschädigungspflicht verneint.
Der Kassationshof in seiner Entscheidung vom 7. April 2009 berichtigt das obige Urteil. Nach Meinung des hohen Gerichtes ist es notwendig nachzuforschen, ob das Unternehmen das Verhalten des Handelsvertreters tolerierte. In der Tat, so stellt der Kassationshof fest, wäre niemals gegenüber dem Vertreter eine Kritik bzw. ein Verweis ausgesprochen worden. Damit wäre die Schwere des Fehlverhaltens des Vertreters in Frage zu stellen und ihm erlaubt, eine Entschädigung für den Vertragsabbruch zu fordern. Das Unternehmen hätte, sobald es von den Fehlern des Vertreters Kenntnis erhielt –insbesondere, nachdem die Kunden sich beschwerten – diesen verwarnen müssen.

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