DiagnosticNews . Juli 2009 [aktuelle Ausgabe]
Arbeitsrecht . Beweislast für Einhaltung des Wettbewerbsverbots
Kein Auszahlungsverweigerungsrecht
Der Arbeitgeber ist dazu befugt, die Auszahlungen aus der eingegangenen Wettbewerbsklausel einzustellen, sobald er davon Kenntnis erhält, dass der begünstigte Arbeitnehmer die auferlegten Verpflichtungen nicht einhält. Dabei obliegt es aber dem Arbeitgeber, die Verletzung der Klausel durch den ehemaligen Mitarbeiter zu beweisen. Solange er diesen Beweis nicht erbracht hat, ist er weiterhin zur Zahlung des finanziellen Engagements aus der Wettbewerbsklausel verpflichtet.
So, laut Urteil des Kassationsgerichtshofes vom 25. März 2009, kann der Arbeitgeber seinen ehemaligen Mitarbeiter auch nicht verpflichten, ihm regelmäßig eine Bescheinigung über seine Anstellung oder einen Gehaltszettel, der erlaubt, die neue Beschäftigung hinsichtlich der Einhaltung des Wettbewerbsverbotes zu überprüfen, zuzusenden.
Die Tatsache, dass der Mitarbeiter diese Dokumente niemals übermittelte, begründet also für den Arbeitgeber kein Verweigerungsrecht auf Auszahlung aus der Wettbewerbsklausel.

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