DiagnosticNews . Juli 2009 [aktuelle Ausgabe]
Zivilrecht . Bedingter Immobilienverkauf
Zeitpunkt der Vertragserfüllung
Ein Immobilienverkaufsversprechen erfolgte unter der Bedingung, dass für die geplante Schaffung von Büroräumen die normalerweise hierfür anfallende Abgabe nicht zu entrichten sei. Eine entsprechende Freistellungserklärung für diese Abgabe wurde von der zuständigen Gemeinde erst im Januar des nächsten Jahres erteilt, nachdem die Unterzeichnung der Kaufverträge vor dem Notar bereits im Dezember erfolgt war.
Der oberste Verwaltungsgerichtshof („Conseil d’Etat“) mit Urteil vom 7. November 2008 entschied, dass der Kaufvertrag nicht bereits mit der notari ellen Beurkundung, sondern erst mit Erfüllung der Bedingung, d.h. der behördlichen Abgabenbefreiung eingetreten sei.
Somit sind die Folgen aus dem Immobilienverkauf auch erst dem nächsten Geschäftsjahr zuzuordnen. In gleicher Weise entschied der „Conseil d’Etat“ in einem anderen Urteil, in dem es bei einem Gebäudeerwerb um die Ausübung des der Gemeinde zustehenden Vorkaufrechtes ging. Erst nach vorliegender Verzichtserklärung der Stadt war der Vertrag vollzogen, so die höchstrichterliche Entscheidung.
Die obigen Urteile machen ganz allgemein deutlich, wie Erträge und Aufwendungen desselben Produktes zusammengehören. Soweit der Verkauf unter einer aufschiebenden Bedingung erfolgt, ist die sich hieraus ergebende Forderung dem Geschäftsjahr zu zuordnen, in dem ihre Realisierung erreicht wurde.

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