DiagnosticNews . Juni 2009 [aktuelle Ausgabe]

Arbeitsrecht . Verbot der Durchsuchung der Handtasche des Arbeitnehmers

Bloße Einwilligung hierzu nicht ausreichend

Die Handtasche eines Arbeitnehmers war in dessen Anwesenheit und mit dessen Einwilligung durchsucht worden. Dabei ergab sich, dass der Mitarbeiter im Unternehmen einen Diebstahl begangen hatte. Er wurde daraufhin wegen eines schweren Fehlers entlassen. Der Kassationsgerichtshof erklärte den Entlassungsgrund für nicht ausreichend („sans cause réelle et sérieuse“), da die Handtaschendurchsuchung unrechtmäßig gewesen sei.

Nach Auffassung des obersten Sozialgerichtshofes kann der Arbeitgeber nur dann in die Freiheitsrechte des Einzelnen eingreifen, wenn dies durch die zu erfüllende Aufgabe begründet und in Verhältnismäßigkeit zu dem gesuchten Ziel steht. Die Durchsuchung der Handtasche des Arbeitnehmers könne deshalb nur dann gerechtfertigt erscheinen, wenn dieser hierzu eingewilligt habe und darüber hinaus über sein Recht, dies verweigern sowie die Anwesenheit eines Zeugen fordern zu können, informiert worden sei.

Im vorliegenden Fall war der Mitarbeiter über sein Verweigerungsrecht nicht belehrt worden. Das benutzte Beweismittel war deshalb unerlaubt und die Entlassungsbegründung damit unzureichend.

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