DiagnosticNews . Juni 2009 [aktuelle Ausgabe]

Wirtschaftsrecht . Nichthinterlegung des Jahresabschlusses

Geldstrafe von 1.000 € gegen den Unternehmensleiter

Die Nichthinterlegung des Jahresabschlusses stellt ein Strafdelikt dar. Gleichgültig welche Beweggründe hierfür angeführt werden, auch der Wunsch des Unternehmensleiters, den Einblick in Geschäftsgeheimnisse der Gesellschaft zu verwehren, berechtigt nicht zum Untätigsein.

Die maximale Geldstrafe, die gegenüber dem Unternehmensleiter ausgesprochen werden kann, beläuft sich auf 1.500 €. Gegenüber der Gesellschaft beziffert sie sich auf 7.500 €. Im Wiederholungsfall kann sogar die Verdoppelung der obigen Geldstrafen erhoben werden.

Im vorliegenden Fall verurteilte die Strafkammer des Kassationsgerichtshofes (Urteil vom 28. Januar 2009) einen Präsidenten, der seit Jahren die Hinterlegung des Jahresabschlusses seiner Gesellschaft verweigerte, zu einer Geldstrafe von 1.000 €.

Wenn auch die Beträge nicht besonders hoch erscheinen und die persönliche, strafrechtliche Verurteilung bisher sehr selten ausgesprochen wurde, so ist jedoch auf ein weiteres Risiko für die Nichthinterlegung hinzuweisen: Der Präsident des Handelsgerichtes kann von sich aus die Hinterlegung des Jahresabschlusses erzwingen, und zwar durch Festlegung eines hohen Zwangsgeldes, das bis zum Erfüllungstag zu zahlen ist, oder auch durch die direkte Ernennung eines Bevollmächtigten, der die Jahresabschlüsse beim Unternehmen persönlich abholt.

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