DiagnosticNews . Juni 2009 [aktuelle Ausgabe]

Handelsrecht . Prüfungspflicht der vereinfachten Aktiengesellschaft ("SAS")

Beibehaltungspflicht trotz neuer Kriterien

Durch das Modernisierungsgesetz der Wirtschaft („LME“) vom 4. August 2008 wurde die Verpflichtung einer „SAS“ zur Bestellung eines gesetzlichen Abschlussprüfers („CAC“) modifiziert. Danach sind nur noch Gesellschaften dieser Rechtsform, die bestimmte Größenordungen überschreiten, oder diejenigen, unabhängig von diesen Kriterien, die von einer Gesellschaft beherrscht oder selbst eine Gesellschaft beherrschen, weiterhin prüfungspflichtig.

Als Größenkriterien für die Prüfungspflicht wurden folgende Angaben, von denen zwei erfüllt sein müssen, festgelegt:

  • Bilanzsumme: 1 Mio. €
  • Umsätze: 2 Mio. €
  • Mitarbeiter: 20

Die neuen Kriterien sind ab dem 1. Januar 2009 verbindlich. Für die zu diesem Zeitpunkt existierenden „SAS“, die nach den alten Regeln einen Abschlussprüfer gewählt hatten – dies galt für alle „SAS“ – besteht die Beibehaltungspflicht bis zum Ablauf der Sechsjahresdauer. Dies gilt auch, wenn in der Zwischenzeit die obigen Kriterien unterschritten wurden.

Grundsätzlich hat die Bestellung eines „CAC“ erst im Jahr, nach dem die Kriterien überschritten wurden, zu erfolgen. Somit liegt bei Gründung einer „SAS“ – soweit nicht die obige Ausnahme vorliegt – noch keine Verpflichtung zur Ernennung eines „CAC“ vor.

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