DiagnosticNews . Mai 2009 [aktuelle Ausgabe]
Strafrecht . Geschwindigkeitsüberschreitungen durch Firmenfahrzeuge
Erweiterte Haftung des gesetzlichen Vertreters
Der gesetzliche Vertreter eines Unternehmens muss für die zu hohen Geschwindigkeiten, die mit Firmenfahrzeugen gefahren wurden, persönlich eintreten und gegebenenfalls eine Geldstrafe entrichten. Diese Eigenbestrafung kann er nur von sich abwenden, wenn er den Tatbestand von höherer Gewalt glaubhaft darlegt oder wenn er Informationen liefert, die den tatsächlichen Fahrer der Geschwindigkeitsüberschreitung identifizieren lassen.
Durch die obige Entscheidung der Strafkammer des Kassationsgerichtshofes ist eine Verschärfung der derzeitigen Rechtsprechung zu dieser Frage eingetreten. So war es für den gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft bisher ausreichend gewesen, wenn er darlegte, dass er nicht der Täter der Geschwindigkeitsüberschreitung gewesen sein konnte, z.B. dass er zum Zeitpunkt der Tat nicht in Frankreich gewesen sei. Nunmehr kann er nur durch Nennung des Fahrers des Fahrzeuges der persönlichen Geldbuße entgehen.
Es ist deshalb für Gesellschaften mit einem großen Firmenfahrzeugpark zu empfehlen, sich entsprechend zu organisieren, um jederzeit feststellen zu können, wer und wann mit welchem Fahrzeug unterwegs war.

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