DiagnosticNews . Mai 2009 [aktuelle Ausgabe]

Steuerrecht . Steuerliche Verrechnung von Auslandsverlusten

Nur aufschiebende Wirkung

Das Haushaltsgesetz 2009 („Loi de Finance“) sieht eine interessante Neubehandlung des Auslandsengagements von französischen Klein- und Mittelstandsunternehmen vor. Danach können nunmehr erstmalig (ein Ausfluss der Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofes („CJCE“)) ab dem 1. Januar 2009 Auslandsverluste dieser Zielgruppe steuerlich bei der französischen Muttergesellschaft geltend gemacht werden. Folgende Kriterien sind dabei einzuhalten:

die ausländische Tochtergesellschaft muss zumindest zu 95% von der französischen Mutter gehalten werden oder es handelt sich um eine unselbständige Niederlassung („succursale“)

die ausländischen Aktivitäten müssen in der EU oder in einem Land, mit dem Frankreich ein entsprechendes Abkommen abgeschlossen hat, liegen

die ausländischen Aktivitäten müssen einer der französischen Körperschaftsteuer ähnlichen Ertragsteuer unterworfen sein

die Beschäftigungszahl darf maximal bei 2000 liegen. Diese Höchstzahl darf auch nicht von Gesellschaften, die 25% oder mehr an der Obergesellschaft halten, überschritten werden. Die gleiche Beschränkung gilt auch für eine bestehende Organschaft.

Die ausländischen Verluste sind bei der französischen Muttergesellschaft in Form einer Rückstellung abzugsfähig. Soweit in den Folgeperioden Gewinne bei der ausländischen Tochtergesellschaft oder der Niederlassung eintreten, ist die Rückstellung entsprechend zu vermindern. Spätestens nach fünf Jahren ist die steuerliche Auflösung vorzunehmen.

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