DiagnosticNews . Mai 2009 [aktuelle Ausgabe]

Arbeitsrecht . Beschäftigung von Seniorenarbeitnehmern

Maßnahmenkatalog

In Frankreich stellt der Anteil der Senioren (55 – 65-jährigen) 38% der arbeitenden Bevölkerung gegenüber dem europäischen Durchschnitt von 44% dar. Dies spiegelt die falsche Arbeitspolitik der vergangenen 20 Jahre wider. Unter Ausnutzung der bestehenden großzügigen Regelungen der Entsendung in den vorzeitigen Ruhe stand wurden vorwiegend ältere Arbeit nehmer in die Sozialpläne aufgenommen.

Seit einigen Jahren besteht nun Einigkeit, dass aus den unterschiedlichsten Gründen (wie z.B. die permanent steigende durchschnittliche Lebenserwartung, die Finanzlage der Rentenkasse, der Wegfall wichtiger Know how-Träger ...) dieser Zustand nicht weiter akzeptierbar ist.

So musste die „Delalande-Abgabe“, die ursprünglich eingeführt worden war, um die Kündigung von 50-jährigen und älteren Arbeitnehmern finanziell zu erschweren, wieder abgeschafft werden. Sie hatte sich als kontraproduktiv erwiesen. Die Wiedereinstellung von einmal arbeitslos gewordenen Arbeitnehmern dieser Altersgruppe stellte sich als beinahe unmöglich heraus.

Nunmehr sollen andere Maßnahmen helfen, diesen volkswirtschaftlichen Missstand zu beheben. So sieht ein seit Juni 2008 bestehendes Gesetz vor, die bisher bestehende „vorzeitige Ruhestands regelung“ progressiv abzubauen und die nicht konform handelnden Unternehmen mit steuerlichen Sanktionen zu belegen.

Des Weiteren kann der Arbeitnehmer nicht mehr einseitig, also gegen seinen Willen vor Ablauf des 69. Lebensjahres in Pension geschickt werden.

Darüber hinaus werden die bestehenden restriktiven Regelungen für das zusätzliche Beschäftigungsentgelt eines Pensionärs aufgelockert; unter Einhaltung gewisser Bedingungen können danach unbegrenzt Arbeitsentgelte neben der Rente bezogen werden.

Und letztlich war vorgesehen alle Unternehmen mit mindestens 50 Arbeitnehmern bis spätestens 1. Januar 2010 zu verpflichten, ein Abkommen hinsichtlich der Beschäftigung von Senioren abzuschließen. Soweit dieser Auflage nicht Folge geleistet wird, hatte der Gesetzgeber geplant, dass von den säumigen Gesellschaften eine Strafe in Höhe von 1% der Lohn- und Gehaltssumme an die Sozialversicherungsträger („URSSAF“) geleistet werden müsste.

In Anbetracht des generell hohen Anstiegs der Arbeitslosigkeit wurde von der Regierung das erforderliche Durchführungsdekret nicht erlassen – ein weiteres Gesetz das nicht zur Anwendung kommt.

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