DiagnosticNews . Mai 2009 [aktuelle Ausgabe]
Arbeitsrecht . Verlängerung der Probezeit
Tarifvertrag ist ausschlaggebend
Soweit der Tarifvertrag keine Verlängerung vorsieht, kann dies auch nicht durch Arbeitsvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erfolgen.
Dieses Prinzip kann auch dann nicht abgeändert werden, wenn die im Arbeitsvertrag vorgesehene Verlängerung der Probezeit in ihrer Zeitdauer nicht die durch den Tarifvertrag geregelte Höchstdauer übersteigt.
Der Arbeitgeber, der während der zwischen ihm und dem Arbeitnehmer vereinbarten, verlängerten Probezeit den Arbeitsvertrag aufheben möchte, ist demnach an die allgemeinen Regeln, die für eine normale Entlassung gelten, gebunden. Soweit er dies nicht einhält, ist er verpflichtet, Schadensersatzleistungen für ungerechtfertigte Kündigung zu zahlen.

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