DiagnosticNews . Mai 2009 [aktuelle Ausgabe]
Arbeitsrecht . Kündigungsschutz eines Mitglieds des Betriebsrates
Mitgliedschaft muss Arbeitgeber bekannt sein
Nach der ständigen Rechtsprechung genießt ein Betriebsratsmitglied einen besonderen Kündigungsschutz. Die Zugehörigkeit zum Betriebsrat muss dem Arbeitgeber jedoch vor Einleitung des Kündigungsverfahrens bekannt gewesen sein.
In dem vorliegenden Fall wurde ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber durch Schreiben vom 20. Mai zu einem ersten Kündigungsvorgespräch am 30. Mai geladen. Die Bestellung des Arbeitnehmers zum Betriebsrat wurde dem Arbeitgeber am 22. Mai bekannt gegeben. Aufgrund eines Poststreiks ging das erste Schreiben verspätet beim Arbeitnehmer ein, woraufhin ein neues Schreiben vom 2. Juni nunmehr das Kündigungsvorgespräch auf den 4. Juni festlegte.
Der Kassationsgerichtshof (Urteil 2. Dezember 2008) ging für die Würdigung der Betriebsratszugehörigkeit des gekündigten Arbeitnehmers von dem ersten Schreiben aus. Zu diesem Zeitpunkt war dem Arbeitgeber die geschützte Position des Mitarbeiters nicht bekannt und konnte ihm deshalb auch nicht entgegengehalten werden. Entscheidend nach Auffassung des Gerichtes sei das Datum der Einleitung des Kündigungsverfahrens, die zweite, nochmalige Ladung verschiebe diesen Zeitpunkt nicht. Auch könne diese wiederholte Ladung nicht als Aufgabe des ersten Verfahrens und als Einleitung eines neuen angesehen werden.

nach oben