DiagnosticNews . April 2009 [aktuelle Ausgabe]
Handelsrecht . Honorare des Abschlussprüfers
Angabepflicht im Anhang
Die Honorare des gesetzlichen Abschlussprüfers („commissaire aux comptes“) sind für Unternehmen, deren Geschäftsjahre zum 31. Dezember 2008 abschließen und diese in ihren Gewinn- und Verlustrechnungen ausweisen, im Anhang zum Jahresabschluss aufzuführen. Dabei ist zwischen den reinen Honoraren für die Durchführung der gesetzlichen Kontrolle und den fakturierten Beratungs- und Dienstleistungskosten des Abschlussprüfers, die im Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Ausübung dieses Mandates stehen, zu unterscheiden und ein separater Ausweis vorzunehmen. Laut Dekret vom 30. Dezember 2008, aus dem sich die neue Verpflichtung ergibt, werden auch die Geschäftsjahre von der obigen Maßnahme erfasst, die zum 31. Dezember 2008 noch nicht festgestellt waren.
Ausgenommen von der Angabepflicht sind hingegen Unternehmen, die einen vereinfachten Anhang erstellen oder die in einem Konzernabschluss, dessen Anhang die Honorare für die Abschlussprüfung ausweist, erfasst werden.

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