DiagnosticNews  .  März 2010 [aktuelle Ausgabe]

Entlassung aus wirtschaftlichen Gründen


Umorganisation obliegt allein dem Arbeitgeber

Ein vormals in der Kinderchirurgie eines Krankenhauses tätiger Assistenzarzt bestreitet die wirtschaftliche Begründung seiner Kündigung, die aufgrund einer generellen Umorganisation der Klinik notwendig geworden war. So wurde, um die Wettbewerbsfähigkeit der Krankenanstalt wieder herzustellen, aber auch aus Budgetzwängen, der Bereich Pädiatrie zugunsten anderer, in dem Krankenhaus stärker entwickelter medizinischer Fachbereiche vollkommen aufgegeben. Für das angerufene Gericht stellte sich die Frage, ob es die Richtigkeit der getroffenen Maßnahme im Hinblick auf die objektiven wirtschaftlichen Gründe überprüfen könne. Die richterliche Antwort hierauf war nein – und damit auch eine Bestätigung der bisher geltenden Rechtsprechung.

Bei der Überprüfung der Ernsthaftigkeit der wirtschaftlichen Motive einer Kündigung obliegt es dem Gericht, die Angemessenheit zwischen der ökonomischen Lage des Unternehmens und den hieraus getroffenen Maßnahmen auf die Beschäftigung zu würdigen. Hingegen kann das Gericht nicht die Rolle des Arbeitgebers in Bezug auf dessen Entscheidung, wie die Neuorganisation auszusehen hat, übernehmen. Soweit der Arbeitgeber die Wahl zwischen mehreren Umstrukturierungsmaßnahmen, um die Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten, hat, kann auch nicht das Gericht die wirtschaftliche Begründetheit der getroffenen Entscheidung beurteilen. Der Arbeitgeber allein hat darüber zu entscheiden, welche Organisation die Effizientere ist.

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