DiagnosticNews . März 2010 [aktuelle Ausgabe]
Entschädigung des Handelsvertreters
Kein Steuerausgleich
Für die Aufhebung eines Handelsvertretervertrages steht dem Betroffenen grundsätzlich eine Entschädigung zu. In dem vorliegenden Streitfall wurde dem Handelsvertreter über die normale Entschädigung hinaus ein Ausgleich für die Steuerbelastung, die durch die erhaltene Zahlung entstand, zugesprochen. Das Gericht vertrat die Auffassung, dass der Schaden des Handelsvertreters vollständig, also einschließlich der zu zahlenden Einkommensteuer für den Ausgleich zu begleichen wäre.
Der Kassationsgerichtshof (Urteil vom 15. September 2009) hob die Entscheidung des Vorgerichtes auf: Danach besteht zwar ein Recht auf Entschädigung wegen Vertragsaufhebung, jedoch keine zusätzlichen Zahlungsansprüche. Nach Auffassung des obersten Gerichtes stellt die Steuerbelastung der Vertragsbeendigungsentschädigung keinen zu beseitigenden Nachteil dar.

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