DiagnosticNews . März 2010 [aktuelle Ausgabe]
Kein Anspruch auf Pachtverlängerung
Aber Entschädigung bei unbegründeter Nichtverlängerung
Der normale französische Pachtvertrag („bail commercial“) unterscheidet sich nicht unwesentlich von seinem deutschen Pendant und räumt dem Pächter erhebliche Sonderrechte ein. Dies zeigt sich u.a. auch in dem eigenständigen, übertragbaren Recht des Pächters aus dem Pachtvertrag („droit au bail“), das ein aktivierungspflichtiges, nicht abschreibungsfähiges Wirtschaftsgut darstellt. Die üblichen französischen Pachtverträge laufen über neun Jahre und sind jeweils nach drei, bzw. sechs Jahren vom Pächter, jedoch nicht vom Verpächter, kündbar. Auch nach neun Jahren, also nach Ablauf der vertraglich vereinbarten Gesamtvertragsdauer, tritt keine automatische Beendigung des Pachtverhältnisses ein. Bei Stillschweigen auf beiden Seiten verlängert sich das Vertragsverhältnis von sich aus.
Der Pächter hat zwar keinen gesetzlichen Anspruch auf Erneuerung, bzw. Verlängerung des Pachtvertrages, und der Verpächter kann einen entsprechenden Antrag des Pächters auch nach Ablauf der neunjährigen Laufzeit ablehnen, die Verweigerung des Verpächters ist jedoch zu begründen. Soweit keine rechtfertigenden Motive und keine ausreichende Begründung für die Ablehnung vorliegen, besteht ein Schadensersatzanspruch des bisherigen Pächters. Aus dieser starken Stellung des Pächters leitet sich u.a. auch das aktivierungspflichtige Pachtrecht (“droit au bail”), für den Fall der Abtretung auf den Nachpächter ab.

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