DiagnosticNews . März 2010 [aktuelle Ausgabe]
Aktivierung von Konzessionsabgaben?
Steuerliche Behandlung
In einer neueren Entscheidung vom 31. Juli 2009 des obersten französischen Verwaltungsgerichtshofes („Con seil d’Etat“) wurde wiederum die steuerliche und handelsrechtliche Divergenz bei der Behandlung von Konzessionsabgaben dokumentiert. Danach ist der „Conseil d’Etat“ weiterhin der Auffassung, dass die einem Pächter (Konzessionär) auf der Basis eines Abbauvertrages („contrat de fortage“) eingeräumten Betreiberrechte, soweit es sich dabei um eine ständige Gewinnquelle, deren Fortbestand ausreichend abgesichert ist, handelt, ein immaterielles, aktivierungspflichtiges Wirtschaftsgut darstellt. In der zugrunde liegenden Entscheidung war es dem Pächter im Rahmen eines Exklusivvertrages gestattet, zwei Steinbrüche für die Dauer von 15 und 30 Jahren abzubauen. Die vereinbarte Konzessionsabgabe errechnete sich nach den abgebauten Rohstoffmengen unter Zugrundelegung von festgelegten Preisindices. Nach Auffassung des „Conseil d’Etat“, waren die Konzessionszahlungen nicht als steuerlich abzugsfähige Aufwendungen, sondern als aktivierungspflichtige Elemente anzusehen.
Diese steuerliche Beurteilung steht mittlerweile im Widerspruch zu der vom französischen Rechnungslegungsrat („Conseil National de la Comptabilité“ – „CNC“) ausgearbeiteten Stellungnahme vom 10. April 2009. Danach sind die im Rahmen eines „Abbauvertrages“ („contrat de fortage“) geleisteten Konzessionszahlungen des Pächters, Bestandteile der aus dem fremden Boden beförderten Rohstoffe, die in die Produktionskosten einfließen. Nach Auffassung der höchsten französischen Normeninstanz ist ein solches Abkommen mit einem exklusiven Belieferungsvertrag gleichzusetzen. Die Konzessionsabgaben werden für den Erwerb der geförderten Abbaumengen geleistet. Sie sind deshalb jeweils entsprechend dem angefallenen Fördervolumen als Aufwand zu verbuchen. Zum Bilanzstichtag sind sie, soweit die abgebauten Rohstoffe noch nicht verarbeitet wurden, unter dem Vorratsvermögen zu aktivieren. Ein separat zu aktivierendes Recht auf Ausbeutung einer Mine/Steinbruch ergibt sich nach Meinung des „CNC“ nur dann, wenn ein hierfür feststellbarer Wert mit großer Sicherheit ermittelt werden kann. Hierfür können zwei Vorgänge in Erwägung gezogen werden:
Käuflicher Erwerb vom Vorbenutzer oder aber auch direkt zurechenbare Kosten für die Erlangung des Abbaurechtes durch den derzeitigen Benutzer. Eine variable, sich auf die Fördermenge beziehende Konzessionsabgabe kann jedoch niemals laut „CNC“ zu einem aktivierungsfähigen Wirtschaftsgut führen.
Es bleibt zu hoffen, dass die obige Stellungnahme der französischen Rechnungslegungsbehörde
zu einer Änderung der steuerlichen Rechtsprechung führt.

nach oben