DiagnosticNews  .  März 2010 [aktuelle Ausgabe]

Verzicht auf Dividendenauszahlungen


Steuerliche Behandlung

Die Besteuerung von Dividendenausschüttungen erfolgt beim individuellen Aktionär zum Zeitpunkt, in dem er über die Beträge verfügen kann. Dabei ist es unbeachtlich, ob er tatsächlich diese auch erhalten hat. Nach ständiger Rechtsprechung wird die Verfügbarkeit unterstellt, sobald die Dividenden dem frei verfügbaren Verrechnungskonto des Aktionärs gutgeschrieben werden. Eine Ausnahme dieses Grundsatzes liegt vor, soweit der Dividendenberechtigte nachweisen kann, dass er nicht in der Lage war, über die Beträge auf seinem Verrechnungskonto zu disponieren. Dies ist u.a. der Fall, wenn es ihm rechtlich untersagt war, sich die Dividenden auszahlen zu lassen, wie z.B. bei Vorliegen einer Klausel, die eine Blockade oder eine Nichtausschüttungsregelung vorsieht.

Im Sachverhalt der zugrundeliegenden Entscheidung des obersten Verwaltungsgerichtes („Conseil d’Etat“ – Urteil 31. Juli 2009) hatte ein Aktionär auf einen Teil seiner bereits im Verrechnungskonto eingestellten Dividende verzichtet. Er machte hierzu geltend, dass aufgrund der finanziellen Schwierigkeiten des Unternehmens eine Ausschüttung nicht möglich gewesen sei und damit die Beträge für ihn auch nicht disponibel waren. Die Besteuerung dieser Beträge käme damit auch nicht in Frage.

Der „Conseil d’Etat“ lehnte diese Ansicht ab. Nach seiner Meinung zeige sich gerade in dem Ausspruch eines Forderungsverzichtes die Dispositionsfähigkeit des Aktionärs. Die Finanzlage des Unternehmens sei davon völlig unabhängig zu betrachten. Die Frage der Nichtverfügbarkeit des Aktionärs könne sich deshalb nur für die Beträge stellen, die zwar im Verrechnungskonto gebucht waren, die jedoch nicht durch den Verzicht berührt wurden.

Aufgrund dieser Rechtslage erscheint es ratsam, im Falle von finanziellen Schwierigkeiten im Unternehmen von jeglichen Dividendenbeschlüssen Abstand zu nehmen.

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