DiagnosticNews . Februar 2010 [aktuelle Ausgabe]
Der Jahresabschluss 2009
Überlegungen/Anregungen/Maßnahmenkatalog
Für die meisten Unternehmen war 2009 ein unerfreuliches Wirtschaftsjahr, aber leider sind auch die Aussichten für 2010 oft nicht wesentlich besser. Dies hat automatisch seinen Einfluss auf die Jahresergebnisse und die entsprechenden Finanzausweise des abgelaufenen Jahres. Es muss deshalb sowohl bei der Erstellung als auch bei der Analyse des Bilanzabschlusses 2009 diesem Umstand gesteigerte Bedeutung beigemessen werden. Nachstehend sollen einige Hauptfelder, denen aus französischer Sicht besondere Aufmerksamkeit zu widmen ist, aufgezeigt werden.
Beginnen wir mit der Bilanzposition „immaterielle Werte“. Oftmals werden hierunter seit Jahren unverändert Beträge ausgewiesen, hinter denen sich Vorgänge wie erworbene Kundenstämme, Know how, Pachtrechte, übernommene Teilbereiche oder auch Werte wie Patente, Marken, Konzessionen verbergen, deren Ursprung und Herkunft eingehend analysiert sowie deren aktuelle Werthaltigkeit überprüft werden muss. Die oft nicht bestehende steuerliche Abzugsfähigkeit darf keineswegs ein Hindernis für die Abwertung darstellen.
In gleicher Weise sind die körperlichen Anlagegegenstände zu durchforsten (z.B. auf Nutzbarkeit, Auslastung, Stilllegung, ...) und gegebenenfalls Sonderabschreibungen vorzunehmen. In diesem Zusammenhang sei erwähnt, dass die Koeffizienten zur Ermittlung der degressiven Afa-Sätze für Akquisitionen bis 31. Dezember 2009 um 0,5 Punkte erhöht werden können.
Die Wertansätze für die Beteiligungen sind unter den gleichen Erwägungen zu analysieren (Ertrags-, Finanzlage, Marktsituation, ...) und den weiterhin unsicheren Zukunftsaussichten anzupassen. Die fehlende steuerliche Geltendmachung muss außer Betracht bleiben. Bei der Würdigung der Werthaltigkeit des Vorratsvermögens ist den Besonderheiten der französischen Bewertungsregeln Rechnung zu tragen wie z.B.: nur eingeschränktes Niederstwertprinzip (limitierte verlustfreie Bewertung); die Abwertungshöhe erfolgt im Vergleich zu den erzielbaren Verkaufspreisen und nicht zu Wiederbeschaffungskosten; keine Pauschalabschläge für Überbestände, nur individuelle. Andererseits sind außerordentliche Elemente wie Unterbeschäftigung, erhaltene Gutschriften, Forderungsverzichte bei der Bewertung zu eliminieren.
Eine strenge Analyse der Außenstände und insbesondere der überfälligen Forderungen ist unabdingbar. Durch die gesetzliche Reduzierung der Zahlungsziele seit Anfang 2009 ist eine signifikante Verbesserung auf diesem Gebiet in Frankreich eingetreten. Dies schützt die Unternehmen jedoch nicht vor Zah lungsausfällen und Konkursen ihrer Kunden. Auf der Basis von klaren Abwertungskriterien sind die Wertberichtigungen und gegebenenfalls Ausbuchungen vorzunehmen. Auch hier dürfen die restriktiven steuerlichen Vorschriften kein Hindernis für realistische Wertberichtigungen / Risikovorsorge darstellen.
Es ist zu wissen, dass durch die Annäherung der französischen Rechnungslegungsvorschriften an die IFRS-Normen die Rückstellungsbildungsmöglichkeiten stark eingeschränkt wurden. Damit scheiden u.a. Aufwandsrückstellungen und die Berücksichtigung von Risiken und Belastungen, deren Höhe nicht ausreichend bestimmbar ist, aus. Ebenso besteht keine Passivierungspflicht für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen. Darüber hinaus erfolgt der Ausweis von zukünftigem Steuer- und Sozialaufwand unter den Verbindlichkeiten. Trotzdem ist zu hinterfragen, inwieweit alle bestehenden Risiken berücksichtigt wurden, bzw. ob zumindest darüber im Anhang berichtet wurde.
Der französische Jahresabschluss ist erstmalig Anfang Mai (bei Bilanzstichtag Ende Dezember) dem Fiskus vorzulegen; handelsrechtlich ist er – derselbe Abschluss, der beim Finanzamt eingereicht wurde – spätestens sechs Monate nach Bilanzstichtag von den Gesellschaftern zu verabschieden. Trotz Bestehens dieser längeren Frist sollte er, um in den Genuss einiger Ansprüche gegenüber dem Staat zu gelangen, relativ schnell erstellt werden. Dies ermöglicht, gegebenenfalls zu hohe Körperschaftsteuervorauszahlungen zurückzuverlangen, eine Carry-back-Forderung zu bilden sowie die vorzeitige Auszahlung anderer Steuergut haben anzufordern.

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