DiagnosticNews  .  Januar 2010 [aktuelle Ausgabe]

„Mobbing“ ohne Vorsatz


Keine Beweislast des Opfers

„Mobbing“ setzt nicht voraus, dass es in vorsätzlicher Absicht vom Vorgesetzten begangen wurde. Der Tatbestand liegt bereits vor, soweit wiederholte Handlungen im Unternehmen stattfinden, die die Arbeitsbedingungen gravierend verschlechtern und dabei die Würde des Arbeitnehmers, seine Gesundheit oder auch seine professionelle Zukunft beeinträchtigen. So entschied die Sozialkammer des Kassationsgerichtshofes in einer grundlegenden Entscheidung vom 10. November 2009.

Das Urteil hat in Anbetracht der tagtäglichen Berichte über Selbstmorde in französischen Unternehmen und teilweise, so die Presse, unzumutbaren Arbeitsbedingungen und Managementmethoden bei der Personalführung große Bedeutung. Der Wegfall des Vorsatzes beim „Drangsalierer“, aber auch die Tatsache, dass der Mitarbeiter nicht mehr das Vorliegen von „Mobbing“ nachweisen muss, werden sicherlich Auswirkungen in beide Richtungen haben. Der sich angegriffen fühlende Arbeitnehmer muss nunmehr lediglich die Umstände darlegen, woraus sich objektiv der Tatbestand des „Mobbings“ ableiten lässt. Er ist nicht mehr verpflichtet, den Beweis zu erbringen, dass er „gemobbt“ wurde.


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