DiagnosticNews  .  Januar 2010 [aktuelle Ausgabe]

Kapitalerhöhung mit Aufhebung des Zeichnungsrechtes


Wegfall der Berichtspflicht des Abschlussprüfers

Die Durchführung einer Kapitalerhöhung fällt in die Kompetenz der Hauptversammlung. Dieses Recht einschließlich der Aufhebung des Sonderzeichnungsrechtes gewisser Aktionärsgruppen kann jedoch auf den Verwaltungsrat („Conseil d’Administration“) oder – soweit diese AG-Form vorliegt – auf den Vorstand („Directoire“) delegiert werden. Das Handelsrecht sieht für diesen Fall und insbesondere, wenn das Sonderzeichnungsrecht aufgehoben werden soll, vor, dass der amtierende Abschlussprüfer („commissaire aux comptes“) dem beauftragten Gremium, Verwaltungsrat oder Vorstand, hierüber einen Bericht vorzulegen hat. Ein Verwaltungsdekret sollte die Bedingungen, die für den Bericht zugrunde zu legen waren, präzisieren. Die Veröffentlichung eines entsprechenden Dekrets steht derzeitig aus.

Auf Anfrage des Berufsstandes der französischen Abschlussprüfer („Conseil National des Commissaires aux Comptes“, „CNCC“), teilte nunmehr das Justizministerium mit, dass bis auf Weiteres die Erstellung eines Berichtes des Abschlussprüfers bei entsprechenden Vorgängen entfiele.


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