DiagnosticNews . Januar 2010 [aktuelle Ausgabe]
Deutsch-französischer Geschäftsverkehr
Französische Dokumente sind unabdingbar
Der wichtigen Entscheidung der Zivilkammer des französischen Kassationsgerichtshofes vom 22. Oktober 2009 lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
Eine deutsche Gesellschaft klagte gegen eine französische Firma auf Bezahlung der von ihr bestellten und an sie ausgelieferten Ware. Als Beweis hierzu berief sie sich auf die Existenz von bestehenden französischen Übersetzungen der Rechnungen, Lieferscheine und der Bestätigung der Auslieferungen. Die französische Firma verneinte, entsprechende übersetzte Dokumente erhalten zu haben.
Die Klage des deutschen Lieferanten wurde verworfen. Das Gericht führte hierzu aus, dass nur das Vorliegen der Handelsdokumente in deutscher Sprache nachgewiesen wurde, was jedoch für die Anspruchsgrundlage des Klägers nicht ausreichend sei. Die Bedeutung der Nutzung französischer Unterlagen und deren Dokumentation im Geschäftsverkehr mit ausländischen Firmen wird auf der Grundlage dieses Urteils wiederum bestätigt.

nach oben