DiagnosticNews . Januar 2010 [aktuelle Ausgabe]
Optionsvermerk im Einbringungsvertrag
Steuerliche Folgen
Im Falle der Einbringung eines Kundenstammes besteht für den Einbringenden die Wahl zwischen der Sofortbesteuerung der hierbei erzielten Buchgewinne oder aber – und zwar im Rahmen eines Spezialverfahrens („régime de faveur“) – der Aufschiebung der Taxierung bis zum Zeitpunkt der Veräußerung der eingebrachten Wirtschaftsgüter.
Die Option auf diesen Steueraufschub muss im Einbringungsvertrag („acte d’apport“) aufgeführt werden. Soweit dies vergessen wird, ist das „régime de faveur“ nicht mehr anwendbar; dies hat eine unverzügliche Besteuerung der Buchgewinne zur Folge. Im vorliegenden Fall, den der oberste Verwaltungsgerichtshof (Urteil vom 18. Mai 2009) zu entscheiden hatte, war im Rahmen einer Steuerprüfung die unverzügliche Besteuerung angeordnet worden, da im Einbringungsvertrag kein entsprechender Optionsvermerk enthalten war. Dabei wurde von Seiten des Gerichts auch nicht berücksichtigt, dass das Beschlussprotokoll der außerordentlichen Hauptversammlung, die den Einbringungsvorgang genehmigte und beim Handelsgericht eingetragen worden war, die Option enthielt.

nach oben