DiagnosticNews . Dezember 2009 [aktuelle Ausgabe]
Mobbing am Arbeitsplatz
Arbeitgeber kann nicht zur Kündigung verurteilt werden
Dem Urteil des Kassationsgerichtshofes vom 1. Juli 2009 lag folgender Sachverhalt zugrunde: Zwei Arbeitnehmer, die Opfer von Mobbing durch eine Direktorin des Unternehmens geworden waren, beantragten vor dem Arbeitsgericht, den Arbeitgeber sowohl auf Schadensersatz als auch zur sofortigen Kündigung der Direktorin zu verurteilen. Der Klage auf Entlassung des „Aggresseurs“ wurde nicht stattgegeben.
Nach Auffassung des Kassationsgerichts hofes liegt es nicht in der Rechtsgewalt des Gerichtes, einen Arbeitgeber zu verpflichten, einen bestehenden Arbeitsvertrag zu verändern, bzw. aufzuheben. Auch dann nicht, wenn gegen den verursachenden Mitarbeiter der Vorwurf von moralischen Aggressionen von Seiten des verletzten Mitarbeiters, also eines Vertragsdritten geltend gemacht wird. Im vorliegenden Fall hätte das Stattgeben der Klage zu einer Veränderung des Arbeitsvertrages der Direktorin geführt, was jedoch nur im Einvernehmen mit Letzterer möglich gewesen wäre. Das alleinige Kündigungs recht liegt beim Arbeitgeber.
Nach der bestehenden Rechtsprechung obliegt es dem Arbeitgeber, über die Sicherheit der Arbeitnehmer für Krankheitsfälle und insbesondere für moralische Aggressionen zu wachen und dabei alle Maßnahmen zu ergreifen, um diese zu vermindern. Soweit der Arbeitgeber seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, kann der geschädigte Mitarbeiter seinen Arbeitsvertrag aufkündigen und Entlassungsentschädigung bean tragen. Er kann jedoch nicht die Kündigung des schädigenden Vorgesetzten von Gerichts wegen verlangen.
Im vorliegenden Falle wäre es für die geschädigten Arbeitnehmer sicherlich erfolgversprechender gewesen, den Arbeitgeber auf Unterlassung der Verhinderung der Aggression durch die Direktorin zu verklagen und für die Dauer, d.h. bis zum Zeitpunkt der definitiven Einstellung weiterer moralischer Verletzungen, eine Vertragsstrafe zu beantragen. Dem Arbeitgeber wäre wahrscheinlich, um den Geldschaden zu begrenzen, nur die Kündigung der Direktorin übrig geblieben.
Weiterführende Links:
Mehr zum Mobbing am Arbeitsplatz:
http://vosdroits.service-public.fr/particuliers/F2354.xhtml

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