DiagnosticNews  .  Dezember 2009 [aktuelle Ausgabe]

Arbeitgeber haftet für Berufskrankheiten


Letztes Arbeitsverhältnis ist entscheidend

Grundsätzlich ist der letzte Arbeitgeber für eine während des Arbeitsverhältnisses verursachte Berufskrankheit seiner Mitarbeiter verantwortlich.

So entschied der Kassationsgerichtshof mit Urteil vom 9. April 2009. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Mitarbeiterin, die sukzessive bei mehreren Arbeitgebern gearbeitet hatte, machte das Vorliegen einer Berufskrankheit geltend, die sie sich bei Schweißarbeiten mit giftigen Produkten zugezogen hatte. Die zuständige Krankenkasse erkannte den Charakter der Berufskrankheit an und belastete den derzeitigen Arbeitgeber mit einem höheren Satz für die obligatorische Abgabe der Arbeitsvorsorge. Der belastete Arbeitgeber beantragte, die entsprechenden Aufwendungen einem Sonderkonto zuzurechnen, da die Mitarbeiterin bereits bei ihren vorangegangenen Dienstherren diesem Risiko ausgesetzt gewesen wäre.

Der Kassationsgerichtshof entschied, dass die Berufskrankheit dem letzten Arbeitgeber, bei dem ebenfalls die Klägerin den giftigen Stoffen ausgesetzt gewesen sei, zuzurechnen sei. Die Beweislast, dass dies so nicht der Fall war, obliege dem Arbeitgeber. Im vorliegenden Fall konnte dieser Nachweis jedoch nicht erbracht werden, insbesondere, da die Klägerin beim letzten Arbeitgeber insgesamt acht Jahre diesem Risiko ausgesetzt war.

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