DiagnosticNews  .  Dezember 2009 [aktuelle Ausgabe]

Amtsärztliche Untersuchung nach Arbeitsunterbrechung


Folgenschwere Konsequenzen bei Nichteinhaltung

Der Arbeitgeber unterliegt strengen Verpflichtungen hinsichtlich des Gesundheits schutzes und der Sicherheit seiner Mitarbeiter. So darf er nicht zulassen, dass der Arbeitnehmer nach einer Arbeits unterbrechung von mindestens acht Tagen infolge eines Arbeitsunfalls sich nicht einer amtsärztlichen Untersuchung unterzieht. Soweit nämlich ein entsprechender Arztbesuch des betroffenen Mitarbeiters nicht stattfindet, ist der Arbeitsvertrag trotz Wiederaufnahme der Arbeit durch den Arbeitnehmer unterbrochen. Eine Kündigung, die während dieser „Vertragsunterbrechung“ erfolgt, ist damit grundsätzlich rechtsunwirksam. So entschied die Sozialkammer des Kassationsgerichtshofes mit Urteil vom 25. März 2009.

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Mitarbeiter, Opfer eines Betriebsunfalls, war für die Dauer von zehn Tagen krank geschrieben. Nach Wiederaufnahme der Arbeit erfolgte keine amtsärztliche Untersuchung. Einige Monate später, nachdem der Mitarbeiter ohne Begründung von der Arbeit ferngeblieben war, wurde ihm wegen schweren Verschuldens gekündigt. Der Kassationsgerichtshof bestätigt die Entscheidung des Vorgerichtes, die die Kündigung als unzulässig erachtete. Da der Arbeitnehmer wegen Fehlens einer amtsärztlichen Untersuchung nicht verpflichtet gewesen wäre, die Arbeit wiederaufzunehmen, könnte sein Fernbleiben auch kein schweres Verschulden darstellen.

Als Ergebnis der höchstrichterlichen Entscheidung muss jedem Arbeitgeber dringend empfohlen werden, auf einer amtsärztlichen Untersuchung eines Mitarbeiters nach Wiederaufnahme der Arbeit im Anschluss an einen Arbeitsunfall, aber auch bei einer normalen Krankheitsabwesenheit von mindestens drei Wochen zu bestehen. Ansonsten muss er sich darüber im Klaren sein, dass sein Kündigungsrecht entsprechend eingeschränkt ist.

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