DiagnosticNews  .  Dezember 2009 [aktuelle Ausgabe]

Garantiefrist für Maschinenkauf


Verjährung für Reparaturschäden innerhalb der Garantiedauer

Der Entscheidung des Kassationsgerichts hofes vom 16. Juni 2009 lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kaufvertrag über eine Maschine sah nach Auslieferung, die am 24. April 1999 erfolgte, eine 18-monatige Garantiefrist vor. Nachdem am 1. September 1999 ein beschädigtes Maschinenteil ausgetauscht worden war, musste die Maschine am 17. April 2000 nach einem weiteren Schaden angehalten werden. Am 14. Juni 2002 wurde die Schadensersatzklage erhoben. Das angerufene Gericht wies die Klage wegen Verjährung ab. Nach seiner Auffassung war die Garantiefrist am 24. Oktober 2001 bereits abgelaufen gewesen. Der Käufer legte hiergegen Revision ein.

Der Kassationsgerichtshof verwarf die Entscheidung des Vorgerichtes. Nach Auffassung des hohen Gerichtes hätte die Vorinstanz prüfen müssen, ob die Vorgehensweise des Käufers nicht darauf aufbaute, die schlechte Garantieausführung des Verkäufers zu beanstanden. Wenn dies der Fall gewesen wäre, bestünde eine fünfjährige Verjährungsfrist.

Der Vollständigkeit halber ist zu dem obigen Fall noch anzumerken, dass bei der Einforderung der Garantieleistung durch eine Privatperson – im Gegensatz zum Kauf unter Professionellen – die Dauer, die für die Durchführung der Reparatur nötig war, immer die Garantiefrist verlängert. Da diese Regelung im vorliegenden Sachverhalt nicht zur Anwendung kommen konnte – es handelte sich um einen Kaufvertrag unter Professionellen-, war das Urteil des Kassationshofes umso wichtiger.

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