DiagnosticNews . Dezember 2009 [aktuelle Ausgabe]
Lohnsummensteuer
Betriebsstätte eines ausländischen Unternehmens
Vorweg ist zur Klarstellung auszuführen: Französische Unternehmen, deren Umsätze oder zumindest 90% davon nicht der Mehrwertsteuer unterliegen, müssen auf die angefallenen Löhne und Gehälter eine Sondersteuer entrichten („taxe sur les salaires“).
In einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Versailles vom 5. Februar 2009 ging es um die französische Betriebsstätte eines in einem anderen EU-Staat gelegenen Unternehmens, die ausschließlich mit diesem Dienstleistungen abwickelte. Dabei war die Frage zu beantworten, ob die Mehrwertsteuer situation auf der Basis der Betriebsstätte oder im Verhältnis der Betriebsstätte zum Verwaltungssitz (Hauptgesellschaft) zu beurteilen ist.
Das Oberverwaltungsgericht Versailles kommt zu der Auffassung, dass die Betriebsstätte vom Verwaltungssitz abhängig ist und mit ihm eine Mehrwertsteuereinheit bildet, weil:
• die Gesamteinkünfte der Betriebsstätte aus Dienstleistungen mit dem Verwaltungssitz resultieren
• und darüber hinaus die Betriebsstätte keine Risiken aus den zugrundeliegenden wirtschaftlichen Aktivitäten trägt.
Da der Verwaltungssitz der Mehrwertsteuerpflicht unterliegt und eine völlige
Abhängigkeit zwischen ihm und der Betriebsstätte besteht, kann somit
auch keine Lohnsummensteuer bei der Betriebsstätte begründet werden.
Weiterführende Links:
Erläuterungen zur Lohnsummensteuer von der französischen Finanzverwaltung:
http://www.impots.gouv.fr/portal/dgi/public/professionnels.impot?pageId=prof_ts&espId=2&impot=TS&sfid=50

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