DiagnosticNews . Dezember 2009 [aktuelle Ausgabe]
Rückstellungen für Ereignisse nach Bilanzstichtag
Steuerliche und handelsrechtliche Handhabung
Handelsrechtlich müssen für alle Risiken, die vor dem Bilanzstichtag ihren Ursprung haben, selbst wenn sie erst danach im Rahmen der Bilanzerstellung bekannt werden, Rückstellungen gebildet werden. Danach sind die neuen Erkenntnisse und Informationen, die nach Bilanzstichtag offenkundig werden und somit die Bildung bzw. die Höhe der Rückstellungen begründen, zu berücksichtigen.
Steuerlich ist in ähnlicher Weise zu verfahren. So besteht auch hier zunächst ein absolutes Rückstellungsverbot für alle risikobegründenden Ereignisse, die erst nach Bilanzstichtag eintreten. Mit steuerlicher Wirkung kann jedoch eine Rückstellung gebildet werden, wenn sich aufhellende Tatsachen zwischen Bilanzstichtag und Bilanzerstellung ergeben, die Ereignisse vor dem Bilanzstichtag betreffen.
So entschied der Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 16. Oktober 2008. Danach war eine Rückstellung für eine erhaltene Sicherheit, bei der sich jedoch erst nach Bilanzstichtag herausstellte, dass der verbürgte Schuldner sich bereits vor Bilanzstichtag in Zahlungsschwierigkeiten befand, steuerlich abzugsfähig.

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