DiagnosticNews . November 2009 [aktuelle Ausgabe]
Elektronischer Gehaltszettel
Einzuhaltende Bedingungen
Das Rechtsvereinfachungsgesetz vom 12. Mai 2009 räumt nunmehr für
die Unternehmen die Möglichkeit ein, ihren Mitarbeitern die monatliche
Gehaltsabrechnung in elektronischer Form vorzulegen. Damit entfällt ein
immer noch sehr zeitaufwendiger Vorgang, der bisher vorsah, die Gehaltszettel
per Post oder auch eigenhändig dem Begüns tigten zukommen zu lassen.
Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass diese Vereinfachungsmaßnahme
nur mit Einwilligung des betroffenen Mitarbeiters erfolgen kann.
Es bedarf also
zunächst der Einzelzustimmung jedes Arbeitnehmers. Eine
generelle Entscheidung des Unternehmens, diese neue Gehaltsübermittlung
einzuführen, setzt damit zwingend die Einzelzustimmung oder eine Kollektivvereinbarung,
der alle Mitarbeiter beigetreten sind, voraus. Des Weiteren müssen sämtliche
Angaben, die bisher der Papier-Gehaltszettel enthielt, auch auf dem elektronischen
Ausdruck enthalten sein, d.h. die generelle Unveränderbarkeit muss gesichert
sein. Die Unternehmen unterliegen für die elektronischen Gehaltszettel
den gleichen Aufbewahrungsfristen wie für die Papierform, d.h. fünf
Jahre.
Mehr Informationen zum Gehaltszettel in Frankreich
http://www.editions-tissot.fr

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