DiagnosticNews . November 2009 [aktuelle Ausgabe]
Festlegung für Probezeiten
Änderungen seit dem 1. Juli 2009
Durch das Gesetz vom 1. Juli 2009 sind die Unternehmen nicht mehr an die Bestimmungen
der Branchenabkommen, die vor dem 26. Juni 2008 abgeschlossen wurden, gebunden.
Die durch das Arbeitsmodernisierungsgesetz erst kürzlich eingeführte
gesetzliche Maximaldauer der Probezeiten (je nach Arbeitnehmerkategorie zwischen
vier und acht Monate) wird hingegen grundsätzlich beibehalten.
Allerdings
sind Arbeit geber und Arbeitnehmer nunmehr im Rahmen des Arbeitsvertrags völlig frei, eine kürzere Probezeit anzusetzen, als dies durch das
oben genannte Gesetz oder die bestehenden Kollek tivverträge vorgesehen
ist. Darüber hinaus kann auch auf eine Probezeit völlig verzichtet
werden.

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