DiagnosticNews . Dezember 2008 [aktuelle Ausgabe]
Baurecht . Aufpassen bei Verkauf von Geschäftswerten
Vorkaufsrecht der Gemeinden
Durch das Gesetz vom 2. August 2005 wurde den Gemeinden das Recht eingeräumt, innerhalb einer „festumschriebenen“ Zone („périmètre de sauvegarde“) auf alle Übertragungen von Geschäftswerten („fonds de commerce“) ein Vorkaufsrecht ausüben zu können. Es ist deshalb für Verkäufer oder auch für Einbringende solcher Geschäftswerte von großer Bedeutung, sich vor jedem Übertragungsakt über die eventuelle Existenz einer solchen Zone und der Konditionen des damit verbundenen Vorkaufsrechts der Gemeinden zu informieren.
Die Gemeinde ist nach den bestehenden Auskunftsregeln für solche Anfragen verpflichtet, innerhalb von zwei Monaten zu antworten. Das Schweigen der Gemeinde kann als Verweigerung ausgelegt und in letzter Instanz dem Verwaltungsgericht vorgelegt werden. Das Gericht kann im Rahmen einer einstweiligen Verfügung eine Expertise oder jegliche angemessen erscheinende Untersuchung anordnen. Der Antragsteller wird jedoch nur dann eine positive Entscheidung erreichen können, wenn er ein berechtigtes Interesse an der gewünschten Auskunft darlegen kann. Für die Beantragung des Eilverfahrens bedarf es hingegen nicht des Nachweises der zeitlichen Dringlichkeit.

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