DiagnosticNews . November 2008 [aktuelle Ausgabe]
Arbeitsrecht . Schwangere Mitarbeiter
Nichtigkeit der Kündigung
Der Kassationshofsentscheidung vom 9. Juli 2008 lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Nachdem eine Arbeit-nehmerin am 19. November 2004 entlassen worden war, informierte sie mit eingeschriebenem Brief vom 23. No-vember ihren Arbeitgeber über ihre Schwangerschaft. Der Arbeitgeber zog daraufhin die Entlassung zurück, was er mit Schreiben vom 19. Januar 2005 der Arbeitnehmerin mitteilte und forderte sie gleichzeitig auf, ihre Arbeit wieder aufzunehmen.
Das Gericht hatte darüber zu entscheiden, ob die Arbeitnehmerin dieser zeitlich so verspäteten (beinahe zwei Monate) Aufforderung Folge leisten musste und ob der Arbeitgeber wegen der verweigerten Wiederaufnahme der Arbeit der Arbeitnehmerin nochmals kündigen konnte.
Die Antwort des Kassationshofes ist eindeutig und folgenschwer. Es lehnt eine Verpflichtung zur Arbeitsaufnahme ab. Der zeitliche Abstand zwischen Ankündigung der Schwangerschaft und dem Erwiderungsschreiben durch den Arbeitgeber wäre zu lang gewesen. Damit wäre die Arbeitnehmerin nicht verpflichtet gewesen, die Arbeit wiederaufzunehmen, und die zweite Entlassung wäre danach auch ohne rechtliche Wirkung. Da aber auch die erste Ent-lassung nichtig war, wurde der Arbeit-geber zu mehreren unterschiedlich begründeten Zahlungen verurteilt und zwar: Ausgleich für Lohnfortzahlung für die nicht eingehaltene Kündigungsfrist, für noch bestehende Urlaubsansprüche sowie zur Zahlung von Kündigungs-ent-schädigungen.

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