DiagnosticNews . November 2008 [aktuelle Ausgabe]
Steuerrecht . Gebäudeabriss und anschliessende Neuerrichtung
Aktivierungsumfang
Der Erwerb eines Gebäudes mit dem Ziel, dieses sofort abreißen und ummittelbar danach ein neues Gebäude errichten zu wollen, erlaubt nicht, den Nettobuchwert des erworbenen Gebäudes sofort als Aufwand zu behandeln; insbesondere dann nicht, wenn der Abriss erst im Folgejahr nach dem Aufkauf vorgenommen wird.
So entschied der Oberste Verwaltungsgerichthof („Conseil d’Etat“) mit Urteil vom 5. Mai 2008. Danach ist der Nettobuchwert des alten Gebäudes Bestandteil der Aktivierungskosten für die Errichtung der neuen Konstruktion und über die Gesamtlaufzeit dieses Gebäudes abzuschreiben. Die Tatsache, dass das alte Gebäude zunächst noch länger als ein Jahr bis zu seinem Abriss genutzt wird, ändert nichts an dieser Behandlung. Entscheidend ist vielmehr, dass der Erwerb als Teil eines Gesamtrestrukturierungsvorganges zu betrachten ist.
Die Auffassung des Obersten Verwaltungsgerichtshofes entspricht auch den bestehenden handelsrechtlichen Vorschriften, nach denen Abrisskosten in die Herstellkosten des neuen Gebäudes aufzunehmen sind.

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