DiagnosticNews . Oktober 2008 [aktuelle Ausgabe]
Bilanzrecht . Behandlung von Fremdwährungen im Jahresabschluss
Handelsrechtliche und steuerliche Unterschiede
Forderungen und Verbindlichkeiten in Fremdwährung sind im französischen Jahresabschluss zu dem offiziellen Stichtagskurs zu bewerten und entsprechend anzugleichen. Kursgewinne werden steuerlich unabhängig davon, ob realisiert oder nicht, ertragswirksam behandelt. Handelsrechtlich wird weiterhin nach dem Imparitätsprinzip verfahren, d.h. Kursgewinne dürfen erst bei Realisierung im Ertrag des Geschäftsjahres ausgewiesen werden, wohingegen alle Kursverluste unabhängig, ob bereits eingetreten oder nur drohend, sofort aufwandsmäßig zu behandeln sind.
Eine Besonderheit in der französischen Bilanz ist ein separater Ausweis von Währungsangleichungen („écart de conversion“) auf der untersten Zeile des Bilanzschemas. Hiermit soll über die schwebenden Währungsgeschäfte zum Stichtag informiert werden. Dabei stellen die aktivischen Währungsangleichungen drohende Verluste dar, wohingegen die passivischen Unterschiede noch nicht realisierte Währungsgewinne beinhalten. Eine Saldierung beider Positionen ergibt je nach Lage ein positives oder negatives Ergebnis der schwebenden Währungsoperationen zum Bilanzstichtag.
Ausnahmsweise kann aus steuerlicher Sicht auf die Angleichung von latenten Währungsunterschieden bei Darlehen, die im Rahmen von Leasing oder Mietverträgen mit Kaufoptionen zur Finanzierung von Wirtschaftsgütern dienen, verzichtet werden. Voraussetzung ist jedoch, dass die erhaltenen Mietzahlungen und der vereinbarte Opti onspreis mindestens die Rückzahlung der Zinsen und des geschuldeten Darlehensbetrages in der gleichen Währung abdecken. Des Weiteren muss gewährleistet sein, dass die Mietzah lungen und die Optionsziehung zum gleichen Zeitpunkt wie die Darlehens tilgung vereinbart sind

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