DiagnosticNews . Oktober 2008 [aktuelle Ausgabe]
Bilanzrecht . Behandlung des „Droit d’entrée“
Abgrenzung zum „Droit au bail“
Beide Begriffe haben nichts miteinander zu tun und werden auch bilanziell unterschiedlich behandelt; trotzdem werden sie oft verwechselt bzw. gleichgestellt.
Das „Droit d’entrée“, auch manchmal „Pas de porte“ genannt, bezeichnet die Einmalzahlung, die bei Abschluss eines Pachtvertrages vom Pächter an den Verpächter (Eigentümer) zusätzlich zu dem normalen Pachtzins bezahlt wird. Wirtschaftlich ist diese Zahlung als eine Erhöhung der laufenden Pachtkosten zu behandeln. Handelsrechtlich kann deshalb auch dieser Einmalbetrag über die Laufzeit des Pachtvertrages verteilt und entsprechend, je nachdem ob Empfänger oder Zahlender, unter den Bilanzpositionen als „Im Voraus vereinnahmter Ertrag/geleistete Aufwendungen“ („produits/charges constatés d’avance“) abgegrenzt werden.
Steuerlich ist dieser Vorgang nunmehr in gleicher Weise zu behandeln, so jedenfalls laut der Entscheidung des obersten Verwaltungsgerichtshofes vom 14. April 2008. Damit ist eine Kehrtwende für die steuerliche Behandlung eingetreten; bisher war nach der Doktrin der Steuerverwaltung das „Droit d’entrée“ bereits zum Zeitpunkt des Zahlungsvorganges voll zu versteuern, eine Verteilung entsprechend der Dauer des Pachtvertrages war nicht möglich
Die Behandlung des „Droit au bail“ ist eine völlig andere und hat auch einen hiervon abweichenden Entstehungsgrund, der im französischen gewerblichen Pachtrecht zu suchen ist. Danach werden dem Pächter sehr weitgehende Schutzrechte an dem Pachtgegenstand eingeräumt, die der Stellung eines wirtschaftlichen Eigentümers nahekommen. Die Zahlung des „Droit au bail“ erfolgt zwischen Vor und Nachpächter im Rahmen eines laufenden Pachtvertrages zwecks Eintritts in die bestehenden Rechte des bisherigen Pächters. Durch die Zahlung des „Droit au bail“ wird ein immaterielles Wirtschaftsgut beim Nachpächter begründet und ist entsprechend zu aktivieren. Eine Abschreibung über die Laufzeit des Pachtvertrages ist steuerlich nicht zulässig, jedoch – soweit der Eintritt von Wertverlusten nachgewiesen wird – kann eine Rückstellung für Wertminderung durchgeführt werden.
Handelsrechtlich ist eine planmäßige Abschreibung des aktivierten „Droit au bail“ nach den französischen Normen nicht vorgeschrieben, aber mittlerweile möglich. Auf jeden Fall ist im Rahmen des „Impairment Test“, wenn erforderlich, eine Wertberichtigung zu bilden.

nach oben