DiagnosticNews . Oktober 2008 [aktuelle Ausgabe]

Bilanzrecht . Aktivierung von IT-Entwicklungsaufwand

Anweisungen der französischen Abschlussprüferkammer („CNCC“)

Zusammenfassend sind nachstehend mehrere Anwendungsfälle zu unterscheiden:

1. Aktivierungspflicht – eigenständige Software

Soweit Entwicklungsaufwand für IT-Vorhaben zur Schaffung einer eigenständigen Software führt, sind die entsprechenden Kosten handelsrechtlich zu aktivieren. Steuerlich hingegen besteht ein Wahlrecht: Die Kosten können entweder direkt im Aufwand erfasst werden, und werden dabei im Eigenkapital unter den sogenannten derogativen Abschreibungen ausgewiesen, oder sie folgen den handelsrechtlichen Prinzipien, d.h., sie können auch steuerlich aktiviert werden.

2. Aktivierungswahlrecht – keine eigenständige Software

Soweit keine eigenständige Software entsteht, z.B. wenn es sich nur um einen Bestandteil eines größeren Entwicklungsprogrammes handelt, wie Neugestaltung der ITVerwaltung der Vertriebsaktivität, so ist der IT-Aufwand je nach Wahl des Unternehmens hinsichtlich der Behandlung der Entwicklungskosten zu aktivieren oder im Aufwand zu erfassen. Die steuerliche Behandlung ist identisch.

3. Aktivierungswahlrecht – Patentanmeldungsgebühren

Die Kosten für die Patentanmeldung von selbstentwickelter Software können aktiviert werden und zwar im Rahmen der Begründung einer eigenständigen Software oder im Rahmen der zu aktivierenden Entwicklungskosten. Es besteht aber auch hier die Möglichkeit der sofortigen Aufwandserfassung.

4. Abschreibungsdauer

Die Abschreibungsdauer bemisst sich nach der wahrscheinlichen Nutzungsdauer der Software für das Unternehmen. Die „CNCC“ empfiehlt u.a., die technische Veralterung und die kommerzielle Nutzbarkeit zu berücksichtigen. Auf jeden Fall soll sich die Abschreibungsdauer jedoch nicht nur auf die rechtliche Schutzdauer der eingetragenen Patente stützen.

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