DiagnosticNews . Oktober 2008 [aktuelle Ausgabe]

Arbeitsrecht . Umqualifizierung in einen Arbeitsvertrag

Einhaltung der arbeitsrechtlichen Entlassungsvorschriften

Der Entscheidung des Kassationshofes vom 9. Juli 2008 lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Zwischen den klagenden Parteien bestand eine Vereinbarung (Werkvertrag), nach der der Kläger für die Einführung verschiedener ITProjekte beim Beklagten in Eigenverantwortung zuständig und tätig war. Der Kläger arbeitete in dieser Eigenschaft von 1993 bis 2004 für den Beklagten. Der Beklagte beendete durch Einschreiben die vertraglichen Beziehungen. Der Kläger machte nun geltend, im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsvertrages tätig gewesen und ohne tatsächlichen und ernsthaften Grund („sans cause réelle et sérieuse“) gekündigt worden zu sein. Im Berufungsverfahren wurde das Bestehen eines unbefristeten Arbeitsvertrages definitiv festgestellt.

Es geht nunmehr um die Frage, ob die Vertragsbeendigung als eine Kündigung ohne Vorliegen eines tatsächlichen und ernsthaften Grundes aufzufassen ist. Das Berufungsgericht folgte den Argumenten des Klägers und berief sich auf die Nichteinhaltung der im Arbeitsgesetz vorgesehenen Kündigungsvorschriften, ohne das Vertragsbeendigungsschreiben des Beklagten eingehend analysiert zu haben.

Hiergegen wenden sich nun die Bedenken des Kassationshofes. Im Rahmen einer Umqualifizierung eines Werkvertrags in einen Arbeitsvertrag hätte dieses Schreiben dahingehend untersucht werden müssen, ob es nicht einem Kündigungsschreiben gleichzustellen gewesen wäre und ob die dargelegten Gründe nicht erlaubt hätten, hierin eine Kündigung aus tatsächlichen und ernsthaften Gründen anzunehmen.

Der Kassationshof verwarf das Urteil und verwies es zurück an die Unterinstanz. Zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung sei dem Beklagten die Existenz eines Arbeitsverhältnisses noch nicht bewusst gewesen. Die Nichteinhaltung der arbeitsrechtlichen Kündigungsvorschriften könne deshalb auch nicht das entscheidende Kriterium sein. Es müsse vielmehr auf den Inhalt des Beendigungsschreibens abgestellt werden.

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