DiagnosticNews . Oktober 2008 [aktuelle Ausgabe]

Arbeitsrecht . Arbeitgeber haftet für Gesundheitsrisiken

Erkundigungspflicht beim Drittunternehmen

Der Arbeitgeber hat auf die Einhaltung der gesundheitlichen Vorschriften zugunsten seiner Arbeitnehmer und die sich hieraus ergebenden Sicherheitsvorkehrungen zu achten. Er haftet dafür, dass diese Obliegenheitspflicht auch tatsächlich eingehalten wird. Die Nichteinhaltung stellt für ihn ein unentschuldbares („inexcusable“) Fehlverhalten und die Verletzung der zur Vermeidung von Arbeitsunfällen bestehenden Vorschriften dar. Beispielsweise liegt ein solches unentschuldbares Verhalten dann vor, wenn er sich der Gefahr, der er seine Arbeitnehmer aussetzte, bewusst war bzw. hätte bewusst sein müssen und nicht die erforderlichen Maßnahmen einleitete, um dies zu vermeiden.

Entsprechende Verpflichtungen obliegen dem Arbeitgeber gegenüber seinen Mitarbeitern auch für Arbeiten, die er von diesen in Drittunternehmen durchführen lässt. So beinhaltet seine Fürsorgepflicht u.a. auch, sich über die Produkte und deren Herstellungsverfahren in diesen Unternehmen zu informieren, um sicherzustellen, dass sich hieraus keine Gefahrenquellen für seine entsandten Arbeitnehmer ergeben. Soweit er feststellt, dass eine potentielle Gefährdung vorliegen könnte, ist er in Zusammenarbeit mit dem Drittunternehmer verpflichtet, Maßnahmen einzuleiten, um diesen Zustand zu beheben und dadurch Gesundheitsschäden bei seinen Mitarbeitern zu vermeiden.

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