DiagnosticNews . Oktober 2008 [aktuelle Ausgabe]
Arbeitsrecht . Übernehmer beruft sich auf einen gegenüber dem Voreigentümer ausgesprochenen Verzicht
Der Übernehmer eines Unternehmens kann keine direkten Ansprüche aus einer Übereinkunft, die zwischen dem Voreigentümer und der übernommenen Belegschaft vereinbart worden war, ableiten. Er kann sich jedoch auf einen Verzicht von Rechten, zu dem sich die Mitarbeiter gegenüber dem Verkäufer verpflichteten und wofür sie bereits eine Entschädigung erhielten, berufen.
Dies ergibt sich aus einem Urteil vom 14. Mai 2008 des Kassationshofes mit folgendem Hintergrund: Den Mitarbeitern eines verkauften Unternehmens war – nach erfolgter Übernahme – aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt worden. Der Voreigentümer, der von der gekündigten Belegschaft auf der Basis der alten weiterbestehenden Arbeitsverträge in Anspruch genommen worden war, einigte sich mit den Mitarbeitern über einen Entschädigungsbetrag und erhielt im Gegenzug hierfür eine Verzichtserklärung auf weitere Ansprüche. Trotzdem verklagte die Belegschaft in der Folge nunmehr den Aufkäufer auf Schadensersatz für die durchgeführte Entlassung, dieses Mal jedoch nicht aus wirtschaftlichen Gründen, sondern weil keine berechtigten und nachweisbaren Gründe vorgelegen hätten.
Der Kassationshof wies die Klage ab. Zwar könne der Übernehmer nicht direkt aus der zwischen dem Voreigentümer und den Mitarbeitern abgeschlossenen Vereinbarung vorgehen. Er könne sich jedoch auf den von den Mitarbeitern ausgesprochenen Verzicht berufen. Danach hätten die Mitarbeiter im Rahmen der ersten Vereinbarung auf jegliche weitere Schadensersatzforderung verzichtet. Eine weitere Geltendmachung von Ansprüchen aus denselben Gründen scheide damit aus.

nach oben