DiagnosticNews . Oktober 2008 [aktuelle Ausgabe]
Arbeitsrecht . Rauchen: Fristlose Kündigung
Absolutes Rauchverbot im Unternehmen
Seit dem 1. Januar 2007 besteht ein absolutes Rauchverbot in allen französischen Unternehmen. Ein höchstrichterliches Urteil, das die Tragweite und die sich hieraus ergebenden Konsequenzen des neuen Gesetzes behandelt hätte, ist bisher nicht ergangen. Der Sachverhalt der vorliegenden Entscheidung liegt vor Inkrafttreten des allgemeinen Rauchverbots; die Urteilsbegründung könnte jedoch auf die seit dem 1. Januar 2007 geltende Gesetzeslage analog Anwendung finden. Es geht dabei um einen Arbeitnehmer, der in dem Pausenraum einer Papierfabrik, für den auf der Basis interner Anweisungen und zum Schutze der Mitarbeiter und Sachanlagen ein generelles Rauchverbot bestand, rauchte.
Der Kassationsgerichtshof erachtete in seinem Urteil vom 1. Juli 2008 den Verbleib des rauchenden Arbeitnehmers im Unternehmen für untragbar und sah in seinem Verhalten eine schwere Vertragsverletzung, die eine fristlose Kündigung rechtfertigte. Es erhebt sich nun die Frage, inwieweit das obige Urteil auch auf andere Fälle anwendbar ist, insbesondere ob ein Verstoß gegen das Rauchverbot auch in Unternehmen mit einer geringeren Brandgefahr eine fristlose Kündigung rechtfertige. Eine positive Antwort hierauf kann im Augenblick nicht gegeben werden, jedoch hilft die Analyse einer anderen Entscheidung des Kassationshofes, in der ein Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber auf Vertragsverletzung wegen Nichteinhaltung der Vorschriften des Rauchverbots verklagt hatte. Das Gericht gab der Klage statt, da der Arbeitgeber seiner Sicherheitsverpflichtung im Hinblick auf die Einhaltung des Rauchverbotes nicht nachgekommen sei.
Aus diesem Urteil müsste dann aber auch abgeleitet werden können, dass der Arbeitgeber im Gegenzug, um seine Sicherheitsverpflichtungen erfüllen und um sich vor drohenden Sanktionen schützen zu können, ein Recht auf fristlose Kündigung des unerlaubterweise rauchenden Mitarbeiters habe.

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